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OLG Köln

Gladbecker Geiseldrama darf verfilmt werden

Vergessene Anrechte

Über das Gladbecker Geiseldrama von 1988 darf unter Namensnennung der Täter ein Spielfilm gedreht werden. Einer von ihnen ist mit seinem Versuch, die geplante Verfilmung verbieten zu lassen, auch vor dem Oberlandesgericht Köln gescheitert. Das Landgericht habe es zu Recht abgelehnt, für einen entsprechenden Eilantrag Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dabei unterstreicht das OLG den singulären Charakter der Tat und deren Verankerung im öffentlichen Gedächtnis (Beschluss vom 21.07.2016, Az.: 15 W 42/16).

OLG: Verfilmung unter Namensnennung zulässig

Das OLG hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Ablehnungsbeschluss des LG Aachen zurückgewiesen. Der Antragsteller habe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Er habe zunächst schon nicht glaubhaft gemacht, in welcher Weise er in dem beabsichtigten Spielfilm dargestellt werden soll, so dass eine ihm drohende konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht festzustellen sei. Aber auch unabhängig davon könne er einen Film über die Tat und deren Umstände nicht verbieten lassen. Dies gelte auch dann, wenn in dem Film der Name des Antragstellers genannt und seine Tatbegehung durch einen Schauspieler dargestellt wird.

Meinungs- und Kunstfreiheit überwiegt Persönlichkeitsrecht

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungs- und Kunstfreiheit der Filmgesellschaft sah das OLG letztere überwiegen. Zwar biete das Persönlichkeitsrecht Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Befassung der Medien mit der Person eines Straftäters und mit seiner Privatsphäre. Nach einer Verurteilung ließen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf seine Resozialisierung nicht ohne weiteres rechtfertigen. Allerdings führe auch die Verbüßung der Strafhaft nicht dazu, dass der Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden".

Singuläre Tat im öffentlichen Gedächtnis verankert

Das OLG hebt hervor, dass es um eine spektakuläre, in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland aufgrund deren Umstände einzigartige Straftat geht. Diese Tat sei untrennbar mit der Person und dem Namen der Täter verbunden. Sie sei der Öffentlichkeit nicht nur wegen der Straftat selbst, sondern insbesondere wegen der Einbeziehung der Medien in Erinnerung geblieben und sei so auch in öffentlich zugänglichen Archiven unter Namensnennung dokumentiert. Außerdem hätten der Antragsteller und sein Strafverteidiger die Straftat selbst dadurch in Erinnerung gerufen, dass sie öffentlich zum weiteren Vollzug der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe sowie der anschließenden Sicherungsverwahrung Stellung genommen haben. Daher sei der Antrag unbegründet, auch wenn die Tat schon 28 Jahre zurückliege.