Amazon muss bei Textilerzeugnissen Angaben zu verwendeten Fasern machen

Zitiervorschlag
Amazon muss bei Textilerzeugnissen Angaben zu verwendeten Fasern machen. beck-aktuell, 06.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191246)
Amazon darf Verbrauchern keine Textilerzeugnisse gewerblich anbieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.06.2015 (Az.: 6 U 183/14) weist die Wettbewerbszentrale hin, die in dem Verfahren geklagt hatte. Amazon sei zudem verboten worden, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben.
OLG lässt Amazons Hinweis auf einzelne Ausreißer in Massengeschäft nicht gelten
Amazon hatte laut Wettbewerbszentrale mit Hinweis auf seine Größe technische Versehen in Einzelfällen und sogenannte Ausreißer in einem Massengeschäft angeführt, um sich einer wettbewerbsrechtlichen Haftung zu entziehen. Dieser Argumentation habe das OLG Köln jedoch eine Absage erteilt: Von jedem Unternehmer könne unabhängig von seiner Größe erwartet werden, dass er die unionsrechtlichen Informationspflichten erfülle und die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durchgängig sicherstelle.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Köln
- Urteil vom 19.06.2015
- 6 U 183/14
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Amazon muss bei Textilerzeugnissen Angaben zu verwendeten Fasern machen. beck-aktuell, 06.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191246)



