Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Photovoltaikanlagen

Montage erfordert Eintragung in die Handwerksrolle

Bauarbeiter verbauen auf einem Dach eine Photovoltaikanlage.
Montage und Wartung einer PV-Anlage: zulassungspflichtiges Handwerk © anatoliy_gleb / Adobe Stock

Wer Solaranlagen plant, installiert und wartet, braucht einen Eintrag in der Handwerksrolle. Das hat das OLG Koblenz in einer offenbar ersten obergerichtlichen Entscheidung klargestellt.

Der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz hat die Berufung eines Unternehmens zurückgewiesen, das auf seiner Internetseite damit geworben hatte, Photovoltaikanlagen von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis zur Wartung aus einer Hand anzubieten (Urteil vom 02.06.2026 – 9 U 1015/25). Der Anbieter war weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Ein Wirtschaftsverband sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte erfolgreich vor dem LG Mainz.

Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen – insbesondere auf Dächern – gehörten zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks, so der Senat. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten beider Handwerke zählten. Es handele sich daher um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung.

Wer solche Arbeiten selbstständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da das Unternehmen nicht eingetragen gewesen sei, stelle die Werbung für diese Tätigkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Der Wirtschaftsverband könne deren Unterlassung verlangen.

Auch fehlende Transparenz bei Kundenbewertungen beanstandet

Neben dem Verstoß gegen die Handwerksordnung bestätigte das OLG einen weiteren Unterlassungsanspruch des Verbandes. Der Anbieter hatte auf seiner Webseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt werde, dass diese tatsächlich von Kunden stammen. Der Senat sah darin eine Irreführung der Marktteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung wesentliche Information vorenthalten werde.

Die Entscheidung ist nach Angaben des Gerichts die erste obergerichtliche Klärung der handwerksrechtlichen Anforderungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen. Sowohl für Anbieter als auch für Wettbewerber dürfte sie Signalwirkung haben.