Schaufensterdekoration beim Bestatter
Kreativ, aber nicht künstlerisch
Ein selbstständiger Schauwerbegestalter, der Schaufenster zu Werbezwecken dekoriert, fällt nicht unter das Künstlersozialversicherungsgesetz. Das SG Osnabrück hat entschieden, dass für entsprechende Aufträge keine Sozialabgabe zu zahlen ist – auch wenn die Tätigkeit kreative Elemente aufweise.