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FG Rheinland-Pfalz

Beziehen von Polstermöbeln in Werkstatt des Handwerkers nicht steuerbegünstigt

Orte des Rechts

Das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers erfolgt nicht "im Haushalt des Steuerpflichtigen", sodass die Kosten dafür die Steuer nicht nach § 35a EStG ermäßigen können. Dies stellt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 06.07.2016 klar (Az.: 1 K 1252/16, BeckRS 2016, 95091).

Handwerker bezieht Sitzgruppe neu

Die Kläger sind Eheleute und beauftragten im Jahr 2014 einen Raumausstatter, ihre Sitzgruppe, bestehend aus zwei Sofas und einem Sessel, neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt, die von der Wohnung der Kläger circa vier Kilometer entfernt ist, neu. Für die entstandenen Kosten in Höhe von rund 2.600 Euro beantragten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen).

Finanzamt lehnt Steuerermäßigung ab

Das beklagte Finanzamt lehnte die Gewährung der Steuerermäßigung ab. Denn das Gesetz verlange, dass die Handwerkerleistung "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht worden sei. Der Bundesfinanzhof lege den Begriff "Haushalt" räumlich-funktional aus.

Auch FG lehnt Steuerbegünstigung ab

Einspruch und Klage der Kläger blieben erfolglos. Auch das FG vertritt die Auffassung, dass eine Handwerkerleistung nur dann "in" einem Haushalt erbracht wird, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet wird. Danach ende der Haushalt zwar nicht an der Grundstücksgrenze, sodass zum Beispiel auch Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt seien. Die Handwerkerleistungen müssten aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von vier Kilometern fehle es hieran. Daran ändere auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung gehandelt habe.

Hintergrund: Schwarzarbeit bei Dienstleistungen in Privathaushalten soll eingedämmt werden

Die strikte Unterscheidung in "häusliche" und "außerhäusliche" Leistungen führe zwar zu dem Ergebnis, dass es allein vom Ort der Leistungserbringung abhänge, ob eine Tätigkeit begünstigt sei oder nicht. So sei zum Beispiel die Betreuung eines Haustiers begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt werde, jedoch nicht, wenn sie außerhalb des Haushalts (Tierpension) erbracht werde. Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, weil er mit der Steuerermäßigung die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt habe bekämpfen wollen.