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OLG Karlsruhe

Julia Neigel verliert Urheberrechtsstreit auch in zweiter Instanz

Schüler entlasten Jugendrichter

Im Urheberrechtsstreit zwischen Julia Neigel und zwei Musikern der ehemaligen "Jule Neigel Band" hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Abweisung der Klage durch das Landgericht Mannheim bestätigt. Die Parteien streiten bei zahlreichen Titeln über das Maß ihrer schöpferischen Beteiligung am Schaffensprozess und über daraus resultierende urheberrechtliche Ansprüche. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Anteil an der Komposition der streitigen Songs sei gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu niedrig angegeben worden. Dies habe zu geringeren Tantiemenausschüttungen und zu weiteren Schäden geführt. Nach Auffassung des Gerichts sind die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bindend. Die "Jule Neigel Band" veröffentlichte von 1988 bis 1998 insgesamt acht Musikalben (Urteil vom 09.11.2016, Az.: 6 U 103/12).

OLG: Abreden kam Funktion eines Vergleichs zu

Auf die Berufung der Klägerin, mit der die Klage teilweise umgestellt und erweitert wurde, hat das OLG Karlsruhe Zeugen zu der Frage vernommen, ob die Klägerin über die Voraussetzungen, unter denen sie bei der GEMA als Komponistin registriert werden konnte, arglistig getäuscht worden ist. Eine derartige vorsätzliche Täuschung durch die Beklagten konnte der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Nach seiner Auffassung war die Klägerin deshalb an die Vereinbarungen, welche die Parteien über die GEMA-Meldungen getroffen haben, gebunden. Diese Abreden hätten seinerzeit dazu gedient, die Unsicherheiten über den Umfang der Beteiligung an den einzelnen Kompositionen zu beseitigen sowie variierende Beteiligungsintensitäten von Komposition zu Komposition auszugleichen und die Beteiligungsverhältnisse dauerhaft zu klären; ihnen sei deshalb die Funktion eines Vergleichs zugekommen. Damit sei eine Kündigung der Vereinbarungen ausgeschieden. Die Anträge auf Zustimmung zur Umregistrierung der Kompositionsanteile bei der GEMA waren deshalb nach der Entscheidung des Gerichts unbegründet; auch die weiteren Klageanträge blieben ohne Erfolg. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.