Auslieferung mutmaßlichen ETA-Mitglieds an Frankreich zulässig

Zitiervorschlag
Auslieferung mutmaßlichen ETA-Mitglieds an Frankreich zulässig. beck-aktuell, 17.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184746)
Ein mutmaßliches Mitglied der spanischen Terrororganisation ETA durfte nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10.11.2015 am 16.11.2015 nach Frankreich überstellt werden (Az.: 1 AK 111 /14).
Frankreich begehrte Auslieferung mutmaßlichen ETA-Mitglieds
Frankreich begehrte die Auslieferung eines spanischen Staatsangehörigen auf der Grundlage von vier in Abwesenheit ergangenen Verurteilungen, durch die der Verfolgte zu insgesamt 17 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Gegenstand dieser Verurteilungen ist der Vorwurf der Mitgliedschaft in der ETA zwischen 2000 und 2004, wobei dem Verfolgten auf französischem Staatsgebiet innerhalb der ETA die Aufgabe des Verantwortlichen des logistischen Arms für die elektronische Ausrüstung - auch zur Vorbereitung von Sprengstoffanschlägen - und die Fälschung von Dokumenten zugekommen sein soll. Bei der Festnahme des Verfolgten aufgrund in Frankreich ausgestellter Europäischer Haftbefehle am 31.10.2014 in Freiburg, wo der Verfolgte seit 2001 unter falschem Namen lebte, wurden in seiner Wohnungen zahlreiche Fälschungsutensilien, unter anderem Stempel und Dokumentenvorlagen, sichergestellt.
OLG: Auslieferung zulässig
Das OLG bejahte auf einen entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Zulässigkeit der Auslieferung. Die Auslieferungsersuchen (vier Europäische Haftbefehle in Verbindung mit weiteren im Lauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen) entsprächen den formellen und materiellen Anforderungen, die daran nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zu stellen seien. Entsprechend der im Auslieferungsrecht geltenden Grundsätze sei nicht geprüft worden, ob der von den französischen Behörden erhobene Tatvorwurf zutrifft. Auf der Grundlage einer europarechtlichen Regelung, wonach unter anderem bei Terrorismus die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit entfalle, sei zudem nicht zu beurteilen gewesen, ob die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten auch nach deutschem Recht strafbar sind.
Französische Verurteilungen in Abwesenheit durch Auslieferungsbedingungen berücksichtigt
Vom Verfolgten erhobene Einwendungen erachtete das OLG nicht als durchgreifend. Der Verfolgte, Sohn einer deutschen Staatsangehörigen, habe selbst nicht die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt. Dem Umstand, dass die Verurteilungen in Frankreich in Abwesenheit des Verfolgten ergangen seien, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die Auslieferung - gemäß von den französischen Behörden abgegebener Zusicherungen - an die Bedingung geknüpft worden sei, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung das Recht auf neue Gerichtsverfahren erhalte und dabei eine Strafe von nicht mehr als zehn Jahren verhängt werden dürfe.
Verfolgter muss Strafe in Deutschland verbüßen dürfen
Ein in Deutschland eingeleitetes Ermittlungsverfahren, das die Generalbundesanwaltschaft im Hinblick auf die Verfolgung in Frankreich einzustellen beabsichtige, stehe einer Überstellung nicht entgegen, da der Durchführung des Strafverfahrens in Frankreich, auf dessen Staatsgebiet die Taten im Wesentlichen begangen worden seien und wo sich die maßgeblichen Beweismittel befänden, Vorrang zukomme. Im Hinblick auf die sozialen Bindungen des Verfolgten in Deutschland müsse die Überstellung nach Frankreich jedoch mit dem Vorbehalt verbunden werden, dass der Verfolgte nach Beendigung des Strafverfahrens in Frankreich die Strafe in Deutschland verbüßen dürfe. Nach Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wurde der Verfolgte am 16.11.2015 nach Frankreich überstellt.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Karlsruhe
- Beschluss vom 10.11.2015
- 1 AK 111 /14
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