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OLG Karlsruhe

25.000 Euro Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung in psychiatrischer Klinik

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Wegen seiner knapp zwei Monate andauernden rechtswidrigen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik mit zwangsweiser medikamentöser Behandlung erhält ein Mann 25.000 Euro Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt aus, für die ärztlich prognostizierte Eigen- und Fremdgefährdung habe es keine Grundlage gegeben. Allein eine beim Betroffenen möglicherweise vorliegende psychische Erkrankung reiche nicht aus für eine zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik (Urteil vom 12.11.2015, Az.: 9 U 78/11).

Unterbringung gegen Willen des Betroffenen

Der damals 38-jährige Kläger wurde am 15.06.2007 von Polizeibeamten in eine psychiatrische Klinik gebracht. Die Beklagte ist die Trägerin dieser Klinik. Ärzte der Klinik beantragten beim zuständigen Amtsgericht Konstanz die Anordnung der Unterbringung des Klägers wegen einer "Psychose mit Verfolgungswahn". Es sei von "Fremd- und Eigengefährdung" auszugehen. Das Amtsgericht Konstanz ordnete in mehreren Beschlüssen die Unterbringung des Klägers in der psychiatrischen Klinik an. Aufgrund dieser Entscheidungen blieb der Kläger bis zum 11.08.2007 gegen seinen Willen in der Klinik und wurde in dieser Zeit zwangsweise medikamentös behandelt.

Nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung Schadenersatz geltend gemacht

Nach Entlassung des Klägers wurde auf dessen Antrag im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die Unterbringung rechtswidrig gewesen ist. Die Voraussetzungen einer Unterbringung hätten nach den Vorschriften des Unterbringungsgesetzes nicht vorgelegen. Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz im Wege der Amtshaftung für die durch die Unterbringung erlittenen Beeinträchtigungen. Zu der rechtswidrigen Unterbringung sei es nur auf Grund fehlerhafter ärztlicher Zeugnisse der verantwortlichen Ärzte gekommen.

OLG bejaht Amtspflichtverletzung

Das Landgericht Konstanz hatte die Klage abgewiesen, weil eine Amtspflichtverletzung der Ärzte nicht erkennbar sei. Dieses Urteil hat das OLG Karlsruhe aufgehoben und dem Kläger für die knapp zweimonatige Unterbringung und zwangsweise medikamentöse Behandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen. Eine Amtspflichtverletzung der Ärzte liege vor. Bei der Ausstellung der für die Unterbringung notwendigen ärztlichen Zeugnisse seien von den Ärzten grundlegende fachliche Standards missachtet worden. Für eine Gefährdungsprognose im Sinne einer Eigen- und Fremdgefährdung habe es keine Grundlage gegeben. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, ob bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Unterbringung eine psychische Erkrankung vorgelegen habe, da eine psychische Erkrankung für sich allein – ohne Eigen- oder Fremdgefährdung – keine zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik rechtfertigen könne. Schadenersatz für materielle Schäden wurde dem Kläger nur insoweit zugesprochen, als eine Verursachung der behaupteten finanziellen Einbußen durch die rechtswidrige Unterbringung nachzuweisen war. Die Revision wurde nicht zugelassen.