Zahnärztin durfte Patientin mit Amalgam versorgen

Zitiervorschlag
Zahnärztin durfte Patientin mit Amalgam versorgen. beck-aktuell, 04.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178366)
Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen ist grundsätzlich unbedenklich. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Detmold bestätigt. Die Schadenersatzklage einer Patientin gegen die sie behandelnde Zahnärztin blieb damit erfolglos (Urteil vom 04.03.2016, Az.: 26 U 16/15).
Schadenersatz wegen gesundheitlicher Probleme mit Amalgamfüllungen verlangt
Die 1959 geborene Klägerin ließ sich in den Jahren 1987 bis 2009 von der beklagten Zahnärztin behandeln. Schon in ihrer Kindheit hatte sie diverse Amalgamfüllungen erhalten. Von der Beklagten ließ sie sich weitere Amalgamfüllungen einsetzen, die sie nach Behandlungsende durch einen anderen Zahnarzt entfernen ließ. Die Klägerin meint, die Beklagte habe bei der Behandlung fehlerhaft Amalgam, auch gemeinsam mit weiteren Metallen, insbesondere Gold, verwendet. Das Vorliegen einer Amalgamallergie habe sie bei ihr, der Klägerin, nicht erkannt. Infolgedessen hätten ihr zwei Zähne gezogen werden müssen, zudem habe sie weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. Von der Beklagten begehrt die Klägerin deswegen Schadenersatz, unter anderem 12.000 Euro Schmerzensgeld.OLG folgt Sachverständigem: Amalgam-Verwendung grundsätzlich unbedenklich
Die Schadenersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das zahnmedizinisch sachverständig beratene OLG Hamm konnte weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine fehlerhafte Aufklärung der Klägerin durch die Beklagte feststellen. Die Verwendung von Amalgam sei grundsätzlich unbedenklich, so das OLG dem Sachverständigen folgend. Das gelte zum einen bei der Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen. Die Oberfläche der hier verwandten Silberamalgame werde beim Kontakt mit Speichel mit einem Niederschlag überzogen, der weitere elektrochemische Reaktionen verhindere. Unbedenklich sei auch der Verbleib von Amalgamresten bei dem Aufbau neuer Goldkronen. Durch den zur Befestigung einer Krone notwendigen Zement werde die notwendige Isolierung zwischen Gold und Amalgam geschaffen.Keine Amalgamallergie erkennbar
Eine bei einem Patienten grundsätzlich denkbare Amalgamallergie sei bei der Klägerin nicht feststellbar. Das zeige schon der Zeitablauf. Massive gesundheitliche Beeinträchtigungen habe die Klägerin erst ab Ende 2001 geschildert, viele Jahre nach der Ersteinbringung von Amalgam. Zudem habe sie keine Symptome einer allergischen Reaktion gezeigt, nachdem sie Amalgamfüllungen erhalten habe. Ein Zusammenhang zwischen den von der Klägerin geschilderten weiteren Beschwerden und einer Belastung mit Amalgam habe der Sachverständige ebenfalls nicht feststellen können.Zudem wirksame Einwilligung in Behandlung mit Amalgamfüllungen
In die zahnärztliche Behandlung mit Amalgamfüllungen habe die Klägerin zudem wirksam eingewilligt. Mangels für sie bestehender gesundheitlicher Risiken bei der Behandlung mit Amalgam habe die Beklagte insoweit nichts aufklären müssen. Ob die Beklagte die Klägerin auf andere Füllmaterialien habe hinweisen müssen, sei sehr fraglich und könne letztendlich dahinstehen, da die Klägerin durch die Verwendung des Amalgam nicht geschädigt worden sei.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 04.03.2016
- 26 U 16/15
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Zahnärztin durfte Patientin mit Amalgam versorgen. beck-aktuell, 04.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178366)



