Verkehrschild ʺEnde der Autobahnʺ ordnet keine Geschwindigkeitsbegrenzung an

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Verkehrschild ʺEnde der Autobahnʺ ordnet keine Geschwindigkeitsbegrenzung an. beck-aktuell, 07.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182721)
Das Verkehrsschild ʺEnde der Autobahnʺ (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an. Dies hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und mit Beschluss vom 24.11.2015 ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Essen aufgehoben, das jetzt erneut entscheiden muss (Az.: 5 RBs 34/15, rechtskräftig).
Streit um Bußgeld wegen Überschreitung innerorts zulässiger Geschwindigkeit
Der Betroffene fuhr in Essen von der Autobahn ab, sah und passierte das Schild "Ende der Autobahn" und fuhr weiter in Richtung Essen-Haarzopf. In Höhe eines Fußweges ergab eine Geschwindigkeitskontrollmessung, dass der Betroffene 76 km/h fuhr. Nach Auffassung der zuständigen Bußgeldbehörde liegt diese Stelle innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Aufgrund dieses Geschehens verurteilte ihn das Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 120 Euro. Der Betroffene habe nach dem Passieren des Verkehrsschildes ʺEnde der Autobahnʺ die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten müssen, ohne dass es darauf ankomme, ob nach dem Schild ʺEnde der Autobahnʺ noch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt gewesen sei.
Allein Passieren des Schildes reicht nicht
Die gegen die amtsgerichtliche Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen war vorläufig erfolgreich. Der 5. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das gerichtliche Bußgeldverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Essen zurückverwiesen. Die Feststellungen des AG rechtfertigten keine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Das AG habe lediglich festgestellt, dass der Betroffene das Verkehrsschild ʺEnde der Autobahnʺ passiert habe. Dieses zeige lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten. Es enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Das AG hätte daher aufklären müssen, ob der Betroffene ein Ortseingangsschild passiert hat oder aber ob der Charakter einer geschlossenen Ortschaft am Ort der Geschwindigkeitskontrolle offensichtlich und eindeutig war. Wenn eine Ortstafel fehle, beginne die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfange. Die Bußgeldsache sei daher vom AG erneut zu verhandeln und zu entscheiden.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Beschluss vom 24.11.2015
- 5 RBs 34/15
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