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OLG Hamm

Radfahrer muss Mitverursachung eines Sturzes durch Gegenverkehr beweisen

Vollzeit mit der Brechstange?

Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen Straße mit Gegenverkehr, ohne dass eine Berührung mit dem entgegenkommenden Fahrzeug stattgefunden hat, muss dieser beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit beeinflusst wurde. Die bloße Anwesenheit eines fahrenden Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht insoweit nicht aus. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 02.09.2016 entschieden (Az.: 9 U 14/16, BeckRS 2016, 18085).

Sachverhalt

Die Geschädigte - eine 75 Jahre alte Frau - befuhr mit ihrem Fahrrad eine 3 Meter breite Straße. Aus entgegengesetzter Richtung näherte sich ihr eine Pkw-Fahrerin mit einem 1,70 Meter breiten Fahrzeug. Noch bevor sich die Beteiligten begegneten, stürzte die Geschädigte. Dabei fiel sie mit dem Kopf auf die Fahrbahn. Die Pkw-Fahrerin wich aus und geriet mit ihrem Fahrzeug in den rechtsseitigen Bewässerungsgraben. Bei dem Geschehen berührten sich Pkw und Fahrrad beziehungsweise die Geschädigte nicht. Die Geschädigte erlitt durch den Sturz schwere Kopfverletzungen, durch die sie ins Koma fiel. Sie verstarb im September 2014.

Klage vor dem LG war erfolglos

Von der Fahrerin, der Fahrzeughalterin sowie der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs verlangten die für die Geschädigte zuständige Krankenkasse und die Pflegekasse die Erstattung aufgewandter Behandlungs- und Pflegekosten. Diese regulierte die Haftpflichtversicherung außergerichtlich zu einem Viertel. Vor dem Landgericht machten die klagenden Kassen vergeblich weitere Behandlungskosten in Höhe von 14.000 Euro sowie Pflegekosten in Höhe von 6.000 Euro gegen die Beklagten geltend. Die Klägerinnen legten Berufung ein.

OLG: Beklagte hat den Unfall nicht herbeigeführt

Das Oberlandesgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung der Krankenkassen zurückgewiesen. Es stehe nicht fest, dass sich die vom Fahrzeug der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr beim Sturz der Geschädigten ausgewirkt habe. Hierzu müsse das Fahrzeug durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel den Unfall in irgendeiner Form mit beeinflusst haben. Bei einem Unfall ohne Berührung der Verkehrsteilnehmer müsse ein Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle reiche hierzu nicht aus.

Auswirkungen der Betriebsgefahr vom Geschädigten zu beweisen

Dass sich beim Unfall die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs ausgewirkt habe, müssten im Streitfall die Klägerinnen beweisen, weil es um eine Haftungsvoraussetzung gehe. Dieser Nachweis sei nicht geführt. Nach der Darstellung der beklagten Fahrerin sei die Geschädigte bereits in einer Entfernung von etwa 30-35 Metern von ihrem Fahrzeug gestürzt. Hiernach habe der Pkw den Sturz nicht mit veranlasst. Ein abweichender Unfallhergang, nach welchem ein Zusammenhang zwischen der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Sturz der Geschädigten anzunehmen sei, etwa ein vom Beklagtenfahrzeug veranlasstes Ausweichmanöver der Radfahrerin, sei nicht feststellbar.