OLG Hamm präzisiert Anforderungen an Zeitschriftenverbot für Strafgefangene

Zitiervorschlag
OLG Hamm präzisiert Anforderungen an Zeitschriftenverbot für Strafgefangene. beck-aktuell, 08.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173396)
Die Justizvollzugsanstalt kann einem Strafgefangenen den Bezug einer Zeitschrift generell nur dann verbieten, wenn die Verbreitung der Zeitschrift mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Im Übrigen kann die JVA einem Gefangenen einzelne Ausgaben einer Zeitschrift oder Teile davon vorenthalten, wenn durch sie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder das Vollzugsziel erheblich gefährdet werden. In dieser Weise hat das Oberlandesgericht Hamm die Anforderungen an ein Zeitschriftenverbot für Strafgefangene in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 10.05.2016 präzisiert (Az.: 1 Vollz (Ws) 1/16).
JVA verbietet Zeitschrift ʺgefangenen infoʺ generell und behält Exemplar eines Häftlings ein
Der betroffene Strafgefangene bezog seit Anfang 2015 die acht Mal jährlich erscheinende Zeitschrift ʺgefangenen infoʺ. Diese Zeitschrift entwickelte sich aus der Zeitschrift ʺAngehörigen Infoʺ, die wiederum aus der zu Zeiten inhaftierter RAF-Terroristen gegründeten Zeitschrift ʺHungerstreik Infoʺ hervorgegangen ist. In der etwa 20 bis 30-seitigen Zeitschrift ʺgefangenen infoʺ werden regelmäßig Themen wie (Solidaritäts-) Hungerstreiks, ʺIsolationshaftʺ, Unterbringungen im ʺBunkerʺ, Maßnahmen einzelner Justizvollzugsanstalten und/oder bestimmter Bediensteter, Haftbedingungen, Missstände, Prozessberichte sowie die Straftatbestände über die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§§ 129 ff StGB) erörtert. Nach Prüfung mehrerer Ausgaben der Zeitschrift sprach sich die JVA im Mai 2015 generell gegen die Zulassung der Zeitschrift in ihrer Anstalt aus. Die Ausgabe der Zeitschrift für August 2015 händigte sie dem Betroffenen daraufhin nicht mehr aus.
JVA sieht Vollzugsziel und Anstaltssicherheit durch Zeitschrifteninhalt gefährdet
Die JVA begründete die "Anhalteverfügung" damit, dass der Betroffene den Bezug der Zeitschrift zuvor nicht beantragt habe. Außerdem habe die Überprüfung früherer Zeitschriftenexemplare ergeben, dass Anstaltsverhältnisse teilweise falsch sowie Entscheidungen einzelner JVAs und/oder dort beschäftigter Personen sehr subjektiv und zum Teil diffamierend dargestellt würden. Diese Darstellungen könnten das Erreichen des Vollzugsziels bei den zum Leserkreis der Zeitschrift zählenden Gefangenen erschweren oder verhindern. Außerdem könnte die Sicherheit und/oder Ordnung der Anstalt durch Schilderungen und Aufrufe zum (Solidarität-) Hungerstreik, zum Auflehnen gegen das System, durch die Schilderung von subkulturellen Handlungen (Handybesitz und Drogenkonsum) sowie von Fluchtversuchen mittels Geiselnahme gefährdet sein. Den vom Betroffenen gegen den ablehnenden Bescheid der JVA gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum als unbegründet. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
OLG: Generelles Verbot der Zeitschrift ʺgefangenen infoʺ mangels Verbreitungsverbots unzulässig
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat die angefochtene Entscheidung und den zu Grunde liegenden Bescheid der JVA aufgehoben sowie diese angewiesen, über die Aushändigung des eingehaltenen Zeitschriftenexemplars an den Betroffenen unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Die mit dem Bescheid ausgesprochene "Anhalteverfügung" könne nicht auf ein generelles Verbot des Bezugs der Zeitschrift gestützt werden. Die Ausübung des Grundrechts der Informationsfreiheit durch Strafgefangene regle das nordrhein-westfälische Strafvollzugsgesetz. Nach dem Gesetz könne ein Strafgefangener grundsätzlich frei wählen, welche Zeitung oder Zeitschrift er beziehen wolle, soweit deren Verbreitung nicht mit Strafe oder Geldbuße bedroht und daher auch in Freiheit verboten sei. Insoweit reiche es nicht aus, wenn nur der Inhalt des Druckerzeugnisses gegen Strafgesetze verstoße, vielmehr müsse die Verbreitung der Zeitschrift mit Strafe oder Geldbuße bedroht sein. Nur unter diesen Voraussetzungen, die die JVA in Bezug auf die streitgegenständliche Zeitschrift nicht festgestellt habe, könne der Bezug einer Zeitschrift generell ausgeschlossen werden.
Nur Vorenthaltung einzelner Ausgaben oder Ausgabenteile möglich
Weiter führt das OLG aus, dass die von der JVA geltend gemachte erhebliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie des Vollzugsziels nur die Vorenthaltung einzelner Ausgaben oder Teile von Zeitschriften oder Zeitungen, nicht aber einen generellen Bezugsausschluss rechtfertigten. Gebe es keinen Grund für einen generellen Bezugsausschluss, sei daher jede Einzelausgabe einer Zeitschrift dahingehend zu überprüfen, ob durch sie oder Teile davon im Fall einer Aushändigung das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährdet würden. Im Hinblick auf den fehlenden Antrag zum Bezug der Zeitschrift gebiete unter anderem die Fürsorgepflicht der Anstalt, dem Gefangenen die Möglichkeit zu geben, den Antrag noch nachträglich zu stellen.
- Redaktion beck-aktuell
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OLG Hamm präzisiert Anforderungen an Zeitschriftenverbot für Strafgefangene. beck-aktuell, 08.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173396)



