Organentnahme zur Nierenlebendspende bei formwidriger Aufklärung nicht automatisch rechtswidrig

Zitiervorschlag
Organentnahme zur Nierenlebendspende bei formwidriger Aufklärung nicht automatisch rechtswidrig. beck-aktuell, 28.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168166)
Die Einwilligung eines Organspenders zur Lebendspende ist nicht automatisch deshalb unwirksam und die Organentnahme damit ein rechtswidriger Eingriff, weil das erforderliche Aufklärungsgespräch nicht den formellen Anforderungen des § 8 Abs. 2 Transplantationsgesetz (TPG) genügt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 07.09.2016 entschieden und die Berufung einer Spenderin, die Schadensersatz begehrte, zurückgewiesen (Az.: 3 U 6/16).
Klägerin spendete ihrem Vater eine Niere
Die Klägerin, von Beruf Arzthelferin, beschloss 2008, ihrem unter einer unheilbaren Nierenschädigung leidenden Vater eine Niere zu spenden. Sie erhielt daraufhin eine schriftliche Patienteninformation zur Nierenlebendspende. In der Folgezeit wurde ihre Spenderfähigkeit ärztlich geprüft. Im Januar 2009 befasste sich die Kommission Transplantationsmedizin der zuständigen Ärztekammer Nordrhein mit dem Fall und fand keine Anhaltspunkte für eine unfreiwillige Organspende. Ende Januar 2009 fand unter Beteiligung von Ärzten des beklagten Klinikums das in § 8 Abs. 2 TPG vorgesehene Aufklärungsgespräch statt. Am Tag vor der Nierenentnahme im Februar 2009 wurde die Klägerin von einer weiteren Ärztin des Klinikums über den Eingriff aufgeklärt. Im Mai 2014 verlor der Vater der Klägerin die ihm 2009 transplantierte Niere.
Klägerin rügte formwidrige Aufklärung und forderte Schadensersatz
Die Klägerin forderte vom beklagten Klinikum und von den mit der Organspende befassten Ärzten des Klinikums Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro. Sie behauptete, infolge der Spende an einem Erschöpfungssyndrom und einer Niereninsuffizienz zu leiden. Ihre Nierenlebendspende sei kontraindiziert gewesen. Über die Folgen der Spende sei sie zudem nicht ausreichend aufgeklärt worden. Den in § 8 Abs. 2 TPG geregelten formalen Anforderungen an das vorgeschriebene Aufklärungsgespräch sei nicht genügt worden. Die Klage hatte vor dem LG Essen keinen Erfolg. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
OLG bestätigt Verstoß gegen Formanforderungen des § 8 Abs. 2 TPG
Die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Haftung der Beklagten lägen nicht vor. Die Lebendnierenspende der Klägerin sei nicht kontraindiziert gewesen, so dass der insoweit geltend gemachte Behandlungsfehler nicht vorliege. Auch die von der Klägerin erhobenen Aufklärungsrügen greifen laut OLG im Ergebnis nicht durch. Zwar hätten die Beklagten den formellen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 TPG (in der seinerzeit geltenden Gesetzesfassung aus dem Jahr 2007) nicht genügt, weil keine den inhaltlichen Anforderungen genügende und auch ärztlicherseits unterschriebene Niederschrift zu dem Aufklärungsgespräch existiere. Zudem sei fraglich, ob der an dem Gespräch beteiligte, federführende Nephrologe des beklagten Klinikums als Arzt im Sinne der gesetzlichen Vorschrift angesehen werden könne, der weder an der Organentnahme noch an der Organübertragung beteiligt sei.
Einwilligung bei Verstoß gegen § 8 Abs. 2 TPG aber nicht automatisch unwirksam
Allerdings führe der Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 TPG nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Spenders in die Organentnahme und damit zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs, so das OLG. Die in der Vorschrift niedergelegten allgemeinen Verfahrensregelungen seien Ordnungsvorschriften, sie regelten nicht die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung des Spenders in eine einzelne Lebendorganspende. Deswegen werde eine Organentnahme nicht bereits deswegen rechtswidrig, weil die verfahrensregelnden Vorschriften des § 8 Abs. 2 TPG verletzt seien.
Inhaltliches Aufklärungsdefizit wegen hypothetischer Einwilligung irrelevant
Nach Auffassung des OLG begründet auch die inhaltlich unzureichende Aufklärung der Klägerin über die mit einer Lebendnierenspende verbundenen Folgen und Risiken keine Haftung der Beklagten. Das Aufklärungsdefizit sei hier haftungsrechtlich irrelevant, weil der von den Beklagten erhobene Einwand einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin durchgreife. Eine hypothetische Einwilligung könne auch eine Lebendorganspende rechtfertigen, wobei der Spender - im Unterschied zu einem Patienten bei einem Heileingriff - keinen Entscheidungskonflikt geltend machen müsse, um diesen Einwand auszuschließen.
Klägerin schätzte als Arzthelferin ihr bekannte Risiken als gravierend ein
Es genüge, wenn ein Spender plausibel darlege, dass er in seiner persönlichen Situation im Fall einer hinreichenden Aufklärung von einer Organspende abgesehen hätte. Im vorliegenden Fall sei das der Klägerin nicht gelungen, so das OLG. Sie habe sich zur Lebendnierenspende entschlossen, weil sie den Tod ihres Vaters gefürchtet habe beziehungsweise ihm eine Dialysepflicht habe ersparen wollen. Ihre Einwilligung habe sie in Kenntnis einiger - von ihr als Arzthelferin - durchaus als gravierend eingeschätzter, unter Umständen auch die Lebensqualität erheblich einschränkender Risiken erteilt. Deswegen sei davon auszugehen, dass sie sich auch bei einer ausreichenden Aufklärung zur Spende entschlossen hätte.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 07.09.2016
- 3 U 6/16
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Organentnahme zur Nierenlebendspende bei formwidriger Aufklärung nicht automatisch rechtswidrig. beck-aktuell, 28.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168166)



