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OLG Hamm

Online-Händler darf in AGB Abtretung von Mängelansprüchen nicht ausschließen

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Die Klausel ʺDie Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossenʺ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetversandhändlers ist unzulässig, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteiligt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 25.09.2014 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden und damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Paderborn abgeändert (Az.: 4 U 99/14, rechtskräftig, BeckRS 2015, 16072).

Konkurrierendes Unternehmen rügt Klausel zum Ausschluss der Abtretung

Die Parteien vertreiben beide verschiedene Waren über das Internet. Die beklagte Firma vertreibt unter anderem gewerblich Elektro- und Elektronikgeräte, Kaffeemaschinen, Kühlschränke und Waschmaschinen. Sie verwendete hierbei AGB, die unter anderem folgende Klauseln beinhalten: ʺDie Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.ʺ Der Kläger hat diese Klausel bei Verbrauchergeschäften für unzulässig gehalten und von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt, den Gebrauch der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

OLG Hamm sieht Wiederkäufer und wiederverkaufenden privaten Erstkäufer benachteiligt

Das Unterlassungsbegehren des Klägers war erfolgreich. Die infrage stehende AGB-Klausel verstoße, so das OLG Hamm, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern gegen die Regelung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteilige. Das Abtretungsverbot behindere den Weiterverkauf des Verbrauchers, weil es die Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer erschwere. Es benachteilige neben dem Wiederkäufer auch den wiederverkaufenden privaten Erstkäufer.

Erstkäufer würde auch bei von Anfang an mangelhafter Sache mit Gewährleistung belastet

Veräußere der Erstkäufer die Ware, ohne ihm zustehende Gewährleistungsansprüche gegen den Erstverkäufer abtreten zu können, werde er auch bei einer von Anfang an mangelbehafteten Sache mit einer Gewährleistung belastet, für die der gewerbliche Erstverkäufer verantwortlich sei. Das Interesse des Erstkäufers, in solchen Fällen nicht mit der Abwicklung einer möglichen Gewährleistung mit dem gewerblichen Erstverkäufer belastet zu werden, sei schützenswert.

Gewerblicher Erstverkäufer muss Gefahr der Konfrontation mit unbekannten Gewährleistungsgläubigern tragen

Das Interesse des gewerblichen Erstverkäufers, durch ein Abtretungsverbot der Gefahr entgegenzuwirken, dass ihm völlig unbekannte Dritte als Gewährleistungsgläubiger aufgezwungen werden, überwiege im Verkehr mit Verbrauchern nicht gegenüber den Käuferinteressen, meint das OLG Hamm. Die Gewährleistungshaftung werde in diesen Fällen nicht ausgedehnt, sondern lediglich verlagert. Im Internetversandhandel mit dem Verbraucher seien dem Versandhändler zudem seine Vertragspartner in der Regel nicht persönlich, sondern nur namentlich bekannt.