Land haftet gestürzter Motorradfahrerin wegen ungenügend griffiger Fahrbahn

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Land haftet gestürzter Motorradfahrerin wegen ungenügend griffiger Fahrbahn. beck-aktuell, 19.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182161)
Hat eine Fahrbahn keine ausreichende Griffigkeit, gebietet die Verkehrssicherungspflicht jedenfalls das Aufstellen einer Warnbeschilderung und eine Begrenzung der Geschwindigkeit. Da das Land Nordrhein-Westfalen diese Pflicht verletzt hatte, verurteilte das Oberlandesgericht Hamm es im Fall einer Motorradfahrerin, die auf regennasser Fahrbahn gestürzt war, zu Schadenersatz unter Annahme einer Haftungsquote von 75% (Urteil vom 18.12.2015, Az.: 11 U 166/14).
Motorradfahrerin stürzt auf regennasser Fahrbahn
Im Juli 2012 befuhr die Klägerin mit ihrem Motorrad die L 967. Hinter der Ortsdurchfahrt Lemgo-Kirchheide stürzte sie bei regennasser Fahrbahn. An ihrem Motorrad entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 2.100 Euro. Entsprechenden Schadenersatz forderte die Klägerin vom beklagten Land und machte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Sie sei gestürzt, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sei.
OLG bejaht 75%-Haftung des Landes wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das OLG hat der Klägerin in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Detmold Schadenersatz in Höhe von etwa 1.600 Euro zugesprochen. Dabei nahm es unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Motorrades eine Haftungsquote des beklagten Landes von 75% an. Das beklagte Land habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag mindestens seit 2008 nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten.
Mangelnde Griffigkeit erforderte Warnbeschilderung und Geschwindigkeitsbegrenzung
Wie das OLG weiter ausführt, sei die fehlende Griffigkeit 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahr 2010 bekannt gewesen. Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen hafte das Land, so das OLG. Ob es darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, ließ das Gericht offen.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 18.12.2015
- 11 U 166/14
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