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OLG Hamm

Keine Parallelvollstreckung von Fahrverboten in "Mischfällen“

Schutz des Anwaltsberufs

Eine Parallelvollstreckung zweier Fahrverbote ist ausgeschlossen, wenn das eine Verbot ohne und das andere mit Zubilligung einer Abgabefrist von vier Monaten für den Führerschein (Vier-Monats-Frist) verhängt wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm unter Verweis auf die Vorschrift des § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG entschieden, der in solchen "Mischfällen" die zeitgleiche Vollstreckung verhängter Fahrverbote untersage (Beschluss vom 08.10.2015, Az.: 3 RBs 254/15, BeckRS 2015, 19342).

Vollstreckung mehrerer Fahrverbote differenziert geregelt

In Bezug auf die dem Fall zugrunde liegende Rechtsfrage der zeitgleichen (Parallel)-Vollstreckung verhängter Fahrverbote weist der Bußgeldsenat des OLG Hamm darauf hin, dass das StVG bei der Vollstreckung von Fahrverboten eine differenzierte Regelung enthält. So seien die in mehreren Bußgeldbescheiden jeweils ohne Gewährung einer Vier-Monats-Frist verhängten Fahrverbote grundsätzlich nebeneinander zu vollstrecken. Dies führe zu einer Parallelvollstreckung, wenn die Entscheidungen zur selben Zeit Rechtskraft erlangten. Demgegenüber seien aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG in verschiedenen Bußgeldverfahren jeweils unter Bewilligung der Vier-Monats-Frist verhängte Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken. Die Fahrverbotsfristen würden also addiert. So solle verhindert werden, dass ein Betroffener mehrere kurz hintereinander verhängte Fahrverbote durch ein Ausnutzen der Vier-Monats-Frist zusammenlege.

Keine Parallelvollstreckung bei einem "Mischfall"

Im vorliegenden Verfahren sei ein sogenannter Mischfall zu beurteilen, so das OLG weiter. Es gehe um die Vollstreckung zweier Fahrverbote, von denen eines mit der Vier-Monatsfrist und das andere ohne diese Frist zu vollstrecken sei. Auch in diesen Fällen versage § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG eine Parallelvollstreckung, so der Dritte Bußgeldsenat. Hier reiche es bereits nach dem Wortlaut der Norm aus, wenn bei der Vollstreckung eines der verhängten Fahrverbote die Vier-Monats-Frist gelte. Der Gesetzgeber habe gerade verhindern wollen, dass ein Betroffener die Vier-Monats-Frist dazu verwende, ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot mit einem weiteren Fahrverbot zusammenzulegen.

Mehrere Fahrverbote ausgesprochen

In dem vom OLG mitgeteilten Verfahren hatte sich der Betroffene wegen einer im Juli 2014 in Espelkamp begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten. Ihm wurde zur Last gelegt, die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h überschritten zu haben. Die Bußgeldbehörde belegte ihn deswegen mit einer Geldbuße von 200 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot unter Zubilligung einer Abgabefrist von vier Monaten für den Führerschein. Über den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hatte das Amtsgericht Lübbecke im März 2015 zu entscheiden. In dem Verfahren war zu berücksichtigen, dass der Betroffene aufgrund einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h vom AG Kassel bereits mit einer Geldbuße von 280 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot, wiederum unter Gewährung einer Führerscheinabgabefrist von vier Monaten, belegt worden war. Die Entscheidung des AG Kassel war im Januar 2015 rechtskräftig geworden, eine Vollstreckung des Fahrverbots hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das AG Lübbecke noch nicht stattgefunden. Das AG Lübbecke verhängte gegen den Betroffenen für den in Espelkamp begangenen Verkehrsverstoß eine Geldbuße von 200 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot, jedoch ohne Zubilligung einer Vier-Monats-Frist. Gleichzeitig ordnete es die Parallelvollstreckung beider Fahrverbote an mit der Konsequenz, dass der Betroffene nur einen Monat kein Fahrzeug im Straßenverkehr hätte führen dürfen.

OLG hebt vom AG ausgesprochene Parallelvollstreckung auf

Die gegen das amtsgerichtliche Urteil von der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingelegte Rechtsbeschwerde, der sich die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm angeschlossen hat, führte zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Ausspruches über die Parallelvollstreckung durch das OLG Hamm. Neben den bereits genannten Gründen für die Versagung der Parallelvollstreckung erklärte der OLG-Senat die Rechtsbeschwerde auch deshalb für begründet, weil das AG über die Frage der Parallelvollstreckung noch gar nicht habe entscheiden dürfen. Diese Entscheidung sei nicht im gerichtlichen Bußgeldverfahren, in dem es um die Verhängung des Fahrverbotes gehe, zu treffen, sondern erst nach Rechtskraft der ein Fahrverbot aussprechenden gerichtlichen Entscheidung. Sie sei auch zunächst von der für die Vollstreckung zuständigen Staatsanwaltschaft zu treffen. Eine gerichtliche Entscheidung sei erst veranlasst, wenn sich der Betroffene gegen die Vollstreckungsentscheidung der Staatsanwaltschaft beschwere, so das OLG.