Keine Anfechtung von Vermögensübertragungen auf Ehefrau ohne Titel gegen Schuldner

Zitiervorschlag
Keine Anfechtung von Vermögensübertragungen auf Ehefrau ohne Titel gegen Schuldner. beck-aktuell, 13.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184916)
Will ein Gläubiger auf Vermögen zugreifen, welches vom in Anspruch genommenen Schuldner auf seine Ehefrau übertragen wurde, muss er zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erwirken. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 03.11.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt. Zuvor sei eine gegen die Ehefrau angestrengte Anfechtungsklage unzulässig (Az.: 27 U 74/15).
Schadensersatz wegen kartellrechtswidriger Absprachen
Die dem ThyssenKrupp-Konzern angehörige Klägerin nimmt ihren ehemaligen Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht Essen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie macht diesen für kartellrechtswidrige Absprachen beim Vertrieb von Materialien für den Schienenbau verantwortlich, für welche das Bundeskartellamt gegenüber der Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 Bußgelder in Höhe von 103 und 88 Millionen Euro verhängt hatte. Die arbeitsgerichtliche Klage der Klägerin war bislang erfolglos, wegen unbezifferter Feststellungsanträge ist das Verfahren ausgesetzt, um den Ausgang strafrechtlicher Ermittlungsverfahren abzuwarten.
Anfechtungsprozess gegen Ehefrau
Der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin übertrug in den Jahren 2011 und 2012 Miteigentumsanteile an mehreren Grundstücken in Essen sowie auf Konten angelegte Geldbeträge im Wert von circa 1.200.000 Euro auf seine Ehefrau. Diese Übertragungen hält die Klägerin aufgrund der aus ihrer Sicht gegen den Ehemann bestehenden Schadensersatzansprüche für anfechtbar. In dem vor dem OLG gegen die beklagte Ehefrau geführten Anfechtungsprozess hat die Klägerin von der Beklagten verlangt, die Zwangsvollstreckung in die übertragenen Grundstücke und Konten zu dulden, hilfsweise circa 1.700.000 Euro Wertersatz zu leisten.
Kein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens
Die Anfechtungsklage ist erfolglos geblieben. Unter Bestätigung der landgerichtlichen Entscheidung hat das OLG Hamm die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach dem einschlägigen Anfechtungsgesetz müsse ein Gläubiger zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den in Anspruch genommenen Schuldner erwirken, bevor er Vermögensübertragungen des Schuldners auf seine Ehefrau anfechten und die Ehefrau auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragenen Vermögensgegenstände in Anspruch nehmen könne. Eine vorzeitig erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig. Auch wenn der Gläubiger den Schuldner in einem weiteren Prozess bereits verklagt habe, habe er keinen Anspruch darauf, dass sein gegen die Ehefrau angestrengter Prozess solange ausgesetzt werde, bis in dem Prozess gegen den Schuldner eine Entscheidung ergangen sei, so dass ihm, dem Gläubiger, dann ein Schuldtitel vorliege.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Beschluss vom 03.11.2015
- 27 U 74/15
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Keine Anfechtung von Vermögensübertragungen auf Ehefrau ohne Titel gegen Schuldner. beck-aktuell, 13.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184916)



