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OLG Hamm

Kein Regressverzicht des Gebäude- und Hausratsversicherers bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Wer einem Nachbarn im Rahmen einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden zufügt, für den die Gebäude-und Hausratsversicherung des Nachbarn eintritt, kann von der Versicherung in Regress genommen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 17.11.2015 entschieden. Aus dem Nachbarschaftsverhältnis lasse sich keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz herleiten (Az.: 9 U 26/15, BeckRS 2015, 19620).

Hausratsversicherung nimmt Nachbarn in Regress

Der haftpflichtversicherte Beklagte und sein Nachbar übernahmen seit langem wechselseitig die Bewässerung der Hausgärten während der urlaubsbedingten Abwesenheit des jeweils anderen. Als der Nachbar im August 2013 in Urlaub war, lief sein Teich über. Das überlaufende Wasser drang in die Kellerräume seines Hauses ein und verursachte dort einen Wasserschaden. Zuvor hatte der Beklagte absprachegemäß den Garten des Nachbarn mit Wasser aus dem Teich bewässert und anschließend den Teich über einen an der Außenwasserstelle angeschlossenen Schlauch aufgefüllt. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte der Beklagte dabei vergessen, den Wasserhahn nach dem Auffüllen des Teiches wieder abzusperren, sodass der Teich überlaufen konnte. Der Nachbar unterhält bei der Klägerin eine Gebäude- und Hausratversicherung. Die Klägerin zahlte ihm für den Wasserschaden Versicherungsleistungen von etwa 7.300 Euro. In Höhe dieses Betrages nahm sie den Beklagten in Regress.  

LG leitet Haftungsbeschränkung aus Nachbarschaftsverhältnis ab  

Das Landgericht Münster wies die Regressklage der Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus, das der einem Nachbarn aus leichter Fahrlässigkeit zugefügte Schaden, den eine Gebäude- und Hausratversicherung des Nachbarn ausgleiche, keinen Regressanspruch der Versicherung gegen den Schädiger begründe. Ebenso wie im Verhältnis des Gebäudeversicherers eines Vermieters zum haftpflichtversicherten Mieter, bei dem die Rechtsprechung mit Rücksicht auf das langfristig angelegte Mietverhältnis eine Haftungsbeschränkung annehme, müsse eine solche auch für das gute nachbarschaftliche Verhältnis gelten, das ebenso wie ein langfristiges Mietverhältnis von Spannungen freigehalten werden sollte, die durch die Verpflichtung der Parteien zur Unterstützung von Regressansprüchen ihrer jeweiligen Versicherer entstehen könnten. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.  

OLG erkennt Klägerin Regressanspruch zu    

Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das OLG hat ihr den geltend gemachten Regressanspruch zuerkannt. Zwar stelle es eine Gefälligkeit dar, wenn unter Nachbarn der eine Nachbar es übernimmt, den Garten des anderen zu bewässern, während dieser in Urlaub ist. Allerdings hafte der Beklagte deliktsrechtlich für den verursachten Schaden. Er habe es versäumt, den Wasserhahn nach dem Wiederauffüllen des Teiches zu schließen und dadurch den Schaden leicht fahrlässig verursacht.  

Haftungsbeschränkung im Verhältnis Gebäudeversicherer des Vermieters zum Mieter nicht übertragbar 

Für einen zwischen dem Beklagten und seinem Nachbarn für den Fall einer leicht fahrlässigen Schädigung vereinbarten Haftungsausschluss gebe es keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des LG lasse sich allein aus dem guten Nachbarschaftsverhältnis keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ableiten. Eine solche Haftungsbeschränkung erkenne die Rechtsprechung nur bei Gebäudeversicherungsverträgen zwischen dem vermietenden Hauseigentümer als Versicherungsnehmer und seiner Gebäudeversicherung an. Sie sei nicht auf andere Fallgestaltungen zu übertragen. Der hinter der Annahme eines Regressverzichts stehende Gedanke – die Vermeidung der Belastung eines Mietverhältnisses – könne nicht ohne Weiteres auf andere Konstellationen wie zum Beispiel die Beschädigung des Hausrats des Vermieters durch den Mieter angewandt werden.  

Weit gefasster Regressverzicht abzulehnen  

Das Gebrauchsrecht des Mieters beziehe sich auf das Gebäude und nicht auch auf den Hausrat des Vermieters. Während der Mieter für die Prämien einer Hausratsversicherung des Vermieters in keiner Weise aufkomme, sei er bei der Gebäudeversicherung über den kalkulierten Kaltmietzins oder durch die gesondert erhobenen Nebenkosten an der Prämie beteiligt. Wenn man das Mietverhältnis von Belastungen aus einem Regress freihalten wolle, müsse man beispielsweise auch dem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankenversicherer des Vermieters einen Regressverzicht zumuten, wenn der Mieter versehentlich das Kraftfahrzeug des Vermieters beschädige oder den Vermieter körperlich verletze. Einen derartig weit gefassten Regressverzicht lehne die Rechtsprechung zu Recht ab. Deswegen sei auch kein Regressverzicht bei Schadensfällen im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses anzuerkennen.