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OLG Hamm

Haftungsquote - Abwägung zwischen deutlicher Geschwindigkeitsübertretung und Vorfahrtsmissachtung

„Das unsichtbare Recht“

StVG §§ 7, 17; StVO §§ 3, 8 Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtsberechtigen Motorradfahrer gegenüber einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links hin abbiegenden Pkw Fahrer rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 30% zu 70% zulasten des Motorradfahrers. OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2016 - I-9 U 43/15 (LG Arnsberg), BeckRS 2016, 05816

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 7/2016 vom 14.04.2016

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Sachverhalt

Aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X macht die Klägerin Aufwendungen für die Behandlung unfallbedingter Verletzungen ihres Versicherten, eines Motorradfahrers, bei den Beklagten geltend. Der Motorradfahrer führ vorfahrtsberechtigt auf einer Landstraße, auf der die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. Er näherte sich einer untergeordneten Autobahnabfahrt, in deren Bereich durch Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/ begrenzt war. Der Motorradfahrer fuhr mit mindestens 121 km/h. Aus der untergeordneten Autobahnabfahrt kam der Beklagte mit seinem Pkw. Es kam zur Kollision, bei der der Motorradfahrer schwer verletzt wurde.

Außergerichtlich boten die Beklagten bei einer Haftungsquote von 15% eine Regulierung an und zahlten zunächst einmal 22.000 EUR. Die Klägerin erhob Feststellungsklage und wollte die Feststellung der Ersatzpflicht zu einem Drittel. Die Feststellung sollte sich nicht nur auf künftige Aufwendungen, sondern auch auf bereits entstandene Aufwendungen unter Berücksichtigung der erwähnten Teilzahlung beziehen.

Das Landgericht zog die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bei, führte aber keine weitere Beweisaufnahme durch, hörte die Parteien nicht an und wies die Klage ab.

Rechtliche Wertung

Das LG hatte die grobe Missachtung der Tempobeschränkung durch den Kläger in den Vordergrund gestellt. Der beklagte Pkw-Fahrer sei zwar wartepflichtig gewesen und hätte zum Zeitpunkt seines Einfahrens das sich von links nähernde Motorrad wahrnehmen können, aber er habe mit einer solch deutlichen Tempoüberschreitung nicht rechnen müssen.

Gegen diese Entscheidung wendete sich die Klägerin mit ihrer überwiegend erfolgreichen Berufung. Der Haftpflichtsenat des OLG gelangte zu einer Haftungsverteilung 30:70 zu Lasten des Motorradfahrers. Der Senat zog die Ermittlungsakten sowie Akten über einen Vorprozess bei, hörte den Beklagten gemäß § 141 ZPO an und erholte ein mündliches Gutachten des schon im Ermittlungsverfahren tätigen Sachverständigen.

Zunächst einmal sei die Klage wegen der bei der Erhebung unstreitig noch in Fortentwicklung befindlichen Schadensentwicklung zulässig, soweit bezifferbare und künftige Ansprüche verfolgt würden.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachensanteile sei die weit überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers zu berücksichtigen. Allerdings stehe nach dem erholten Sachverständigengutachten fest, dass das Motorrad beim Einfahren durch den Beklagten für diesen erkennbar war. Der Beklagte hätte zunächst nach links, dann nach rechts und dann unmittelbar vor dem tatsächlichen Abbiegen nochmals nach links sehen müssen. Bei Beachtung dieser Abfolge hätte er die erhebliche Geschwindigkeit des Motorrads erkennen können. Da der Beklagte angab, das Motorrad erst deutlich nach Abbiegebeginn erstmals wahrgenommen zu haben, müsse davon ausgegangen werden, dass er die Strecke nach links nicht mit hinreichender Sorgfalt beachtet habe. Aus diesem Grund sei eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten des Motorradfahrers angemessen.

Praxishinweis

Die Entscheidung wird vorgestellt, weil sie wesentlich ist, obwohl sie hier einen Einzelfall betrifft. Die Verschuldens- und Verursachensanteile sind systematisch und gründlich gegeneinander abgewogen. Von der Grundregel, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um 100% oder mehr der «Raser» keinen Ersatzanspruch mehr hat, wird mit eingehender Begründung abgewichen. Die Haftungsquote 70:30 zu Lasten der Klägerin wird eingehend begründet.

Zum Schluss noch eine Anmerkung für flüchtige Leser: Unter Ziffer 23 des Urteils wird, jedenfalls in dem uns vorliegenden Text, von einer Quote zu Lasten der Beklagten gesprochen. Hier liegt ein Schreibfehler vor, wie sich aus dem amtlichen Leitsatz und der Begründung des Urteils leicht nachvollziehen lässt.