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OLG Hamm bejaht vorsätzliche Ordnungswidrigkeit bei 78 km/h innerorts

Rentenrebellen

Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit dem Auto schneller als 50 km/h fährt, muss - je nach der Schwere des Verstoßes - mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld rechnen. Dessen Höhe richtet sich im Regelfall nach dem Bußgeldkatalog. Bei einer vorsätzlichen Begehungsweise droht ein erhöhtes Bußgeld. Vorsatz hat das Oberlandesgericht Hamm einem Autofahrer unterstellt, der mit seinem Pkw innerorts 28 km/h zu schnell unterwegs war (Beschluss vom 10.05.2016, Az.: 4 RBs 91/16).

28 km/h zu schnell: Vorsatz

Im konkreten Fall war der bereits mehrfach verkehrsrechtlich aufgefallene zur Tatzeit 55 Jahre alte Betroffene aus Höxter im August 2015 innerhalb eines Ortes bei einem Überholmanöver mit 78 km/h unterwegs und wurde dabei von der Polizei mittels Lasermessung überführt. Den Verkehrsverstoß des Betroffenen ahndete das Amtsgericht Höxter mit einem Bußgeld von 300 Euro und verhängte damit eine Geldbuße, die deutlich über dem im Bußgeldkatalog für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehen Betrag von 100 Euro liegt. Dabei ging das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Begehung aus und berücksichtigte zu Lasten des Betroffenen zudem seine Voreintragungen. Die vom Betroffenen gegen seine Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde hat jetzt der Vierte Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 10.05.2016 als unbegründet verworfen.

OLG: Zu Recht wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt

Nach Ansicht des Senats war der Betroffene zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handele vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße. Der Grad der Überschreitung könne ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankomme.

Richtwert: Vorsatz ab 40 % Überschreitung

Ob man vorsätzlich zu schnell fährt oder nur fahrlässig, etwa weil man gerade einmal nicht auf die Geschwindigkeit geachtet hat, hängt laut OLG Hamm vom persönlichen Wissen und der inneren Einstellung des Fahrers zur Tat ab. Diese Umstände kenne eigentlich nur der betroffene Fahrer selbst. Der Richter könne auf sie aber aus Indizien rückschließen. Insoweit ging der Senat - in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung - von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40% überschreitet. Das sei hier der Fall gewesen, denn im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe der Betroffene die Geschwindigkeit - zudem ein anderes Fahrzeug überholend - um mehr als 50% überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertige die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes, den der Tatrichter nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen müsse.

Verkehrs-Rechtsschutzversicherung tritt bei Vorsatz nicht ein

Für den Betroffenen könne die unterschiedliche Einschätzung erhebliche Konsequenzen haben, so das OLG weiter: Werde er wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, müsse er nicht nur mit einem höheren Bußgeld rechnen. Er riskiere zudem den Eintritt seiner Verkehrs-Rechtschutzversicherung, weil diese bei gerichtlich festgestellten vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten regelmäßig die Gerichts- und Anwaltskosten nicht mehr übernehme.