OLG Hamm bejaht Schmerzensgeld nach verzögerter Tumorbehandlung

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OLG Hamm bejaht Schmerzensgeld nach verzögerter Tumorbehandlung. beck-aktuell, 23.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191851)
Verzögert ein grober Befunderhebungsfehler die Behandlung eines Synovialsarkoms im Unterschenkel einer 23-jährigen Patientin, kann eine nach der Behandlung zurückbleibende dauerhafte Fuß- und Großzehenheberschwäche dem Behandlungsfehler zuzurechnen sein und ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro rechtfertigen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem am 17.06.2015 mitgeteilten mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 18.02.2015 (Az.: 3 U 166/13, BeckRS 2015, 10693) unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Erst kernspintomografische Untersuchung ergab Anhaltspunkte für Tumorerkrankung
Die 1987 geborene Klägerin aus Steinfurt, seinerzeit Studentin der Tiermedizin, suchte in den Jahren 2009 und 2010 mehrfach den beklagten Orthopäden aus Steinfurt auf, weil sie unter anderem Schmerzen im rechten Bein verspürte. Der Beklagte diagnostizierte einen Kiefergelenkschaden, einen Kopfschmerz, eine Fibulaköpfchenblockierung und ein HWS-Syndrom. Er veranlasste entsprechende Behandlungen, die die Beschwerden der Klägerin nicht beseitigen konnten. Erst eine im Januar 2011 durchgeführte kernspintomografische Untersuchung ergab Anhaltspunkte für eine Tumorerkrankung, die sich nach ihrer operativen Versorgung im März 2011 als Synovialsarkom bestätigte.
OLG bescheinigt grob fahrlässige Behandlung durch Orthopäden
In der Folgezeit stellte sich bei der Klägerin eine dauerhafte Fuß- und Großzehenheberschwäche ein. Mit der Begründung, der Beklagte habe es versäumt, rechtzeitig bildgebende Befunde zu erheben, die eine frühere Behandlung des Tumors mit dann weniger schwerwiegenden Folgen ermöglicht hätten, hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro. Das OLG Hamm reduzierte ihren Anspruch auf 15.000 Euro. Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme sei die Klägerin vom Beklagten im März 2010 grob fehlerhaft behandelt worden. Der Beklagte habe es zu diesem Zeitpunkt versäumt, die Beschwerden der Klägerin durch bildgebende Verfahren weiter abzuklären, so das OLG weiter.
Beweislastumkehr zulasten des Arztes
So habe der vom Senat angehörte medizinische Sachverständige bestätigt, dass eine im März oder April 2010 durchgeführte Bildgebung einen behandlungsbedürftigen Tumorbefund ergeben hätte. Der grobe Behandlungsfehler bewirke eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin. Zu ihren Gunsten sei davon auszugehen, dass die vom Beklagten zu vertretene zeitliche Verzögerung bei der Behandlung des Synovialsarkoms auch die später eingetretenen Komplikationen der Fuß- und Großzehenheberschwäche bewirkt habe.
Gute Chancen für komplikationsfreie Behandlung des Sarkoms bei früherer Behandlung
Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der grobe Behandlungsfehler generell geeignet gewesen, diesen Gesundheitsschaden bei der Klägerin hervorzurufen. Die um etwa 8 bis 9 Monate verzögerte Behandlung und das Tumorwachstum in dieser Zeit hätten die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung des Sarkoms verschlechtert. Den aufgrund der Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin anzunehmenden Kausalzusammenhang habe der Beklagte nicht widerlegen können. Wegen der bei der Klägerin entstandenen Fuß- und Großzehenheberschwäche und der damit einhergehenden Einschränkungen war laut OLG ein Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe gerechtfertigt.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Keine Angabe vom 18.02.2015
- 3 U 166/13
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