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OLG Hamm

Ausschluss des Widerrufsrechts für geöffnete Erotikartikel nicht zu beanstanden

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Im Onlinehandel mit Sexspielzeug darf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers aus Gründen des Gesundheitsschutzes für den Fall ausgeschlossen werden, dass die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels geöffnet wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 22.11.2016 bestätigt (Az.: 4 U 65/159).

Sachverhalt

Die Beklagte, die mit Erotikartikeln handelt, hat das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Kauf von Sexspielzeug für den Fall ausgeschlossen, dass der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet. Sie berief sich dabei auf Gründe des Gesundheitsschutzes gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Klägerin machte deshalb Unterlassungsansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

OLG: Vertrieb von Sexspielzeug aus Gesundheitsgründen nur mit originalverpackter Ware

Das Oberlandesgericht hat nunmehr auch die Berufung zurückgewiesen. Der Ausschluss des Widerrufsrechts sei rechtmäßig. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel erfordere es, dass nur mit originalverpackter Ware gehandelt werde und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung - in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts - zurückgegeben wurden.