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Haftung der Unfallversicherung

Ein missglückter Suizid ist kein Unfall

Blick aus einem Hochhaus in die Tiefe an der Hauswand entlang auf einen Parkplatz mit vielen Autos
Wer sich vom Balkon stürzt, denkt meist nicht an die Unfallversicherung © bartsadowski / Adobe Stock

Ein Suizidversuch endet anders als geplant: Ein Mann springt mit einem Seil um den Hals vom Balkon, doch der Strick reißt. Statt zu sterben, verletzt er sich beim Aufprall schwer. Muss die private Unfallversicherung zahlen?

Damit ein Ereignis als Unfall gilt, muss die daraus resultierende Gesundheitsschädigung unfreiwillig eingetreten sein. Doch wer seinen Tod herbeiführen will, nimmt die dafür notwendige erhebliche Verletzung des eigenen Körpers zumindest billigend in Kauf, meint das OLG Hamm. Die Folge: Misslingt der Suizidversuch, muss die Unfallversicherung nicht für die dabei eingetretenen Verletzungen geradestehen (Beschluss vom 09.04.2026 – 6 U 83/25).

Ein Mann wollte sich durch Strangulation das Leben zu nehmen. Dazu sprang er mit einem um den Hals gelegten Seil von seinem Balkon im zweiten Stock. Das – dünne – Seil riss jedoch, sodass er auf den Boden stürzte. Der Mann erlitt ein schweres Polytrauma mit zahlreichen Frakturen. Er ist seither zu 100% schwerbehindert. Dennoch wollte seine private Unfallversicherung nicht zahlen. Sie verwies auf die Definition des Unfalls in ihren Versicherungsbedingungen.

Gesundheitsbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt

Das LG Siegen und das OLG Hamm bestätigten die Auffassung des Versicherers. Der Mann habe mangels Unfalls keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Bei einem Unfall erleide eine Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung. Hier sei das Merkmal der Unfreiwilligkeit nicht erfüllt. Eine Person, die aus dem Leben scheiden wolle, nehme immer in Kauf, dass ihr Körper schwere Gesundheitsbeschädigungen "als notwendiges Durchgangsstadium zum Tod" erleidet, so das OLG.

Daran ändere auch nichts, dass die Verletzungen nicht durch die beabsichtigte Strangulation, sondern durch den anschließenden Sturz nach dem Reißen des Seils verursacht worden seien. Das OLG wertete das lediglich als "unwesentliche Abweichung" vom vorgesehenen Geschehensablauf. Wer mit einem dünnen Seil um den Hals von einem Balkon springt, müsse damit rechnen, dass das Seil möglicherweise reißt und er sich beim Aufprall verletzt.

Das OLG Hamm sah keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Mittlerweile liegt der Fall dennoch beim BGH, da der Versicherte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Az.: IV ZR 87/26), über die aber noch nicht entschieden ist. Versicherungsrechtler Dirk-Carsten Günther hält es für möglich, dass der BGH sich den Fall anschauen wird, immerhin gebe es Stimmen in der Literatur, die Gesundheitsschäden nach einem (ernsthaften) Suizidversuch für versichert hielten.

Für die Frage, ob die Gesundheitsbeschädigung freiwillig oder unfreiwillig eingetreten ist, ist nach Ansicht von Günther nicht allein entscheidend, ob der Wille zu sterben, wie es auch das OLG Hamm sieht, auch die billigende Inkaufnahme von Verletzungen des Körpers impliziert. Letztlich maßgeblich sei vielmehr, ob der Kausalverlauf, so wie er eingetreten ist, außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liege – oder eben nicht.

Wir berichten neutral und mit der gebotenen Zurückhaltung über Suizide, um keinen Anreiz für Nachahmung zu geben. Wenn Sie selbst depressiv sind oder wenn Sie Suizid-Gedanken plagen, können Sie rund um die Uhr und anonym die TelefonSeelsorge im Internet (https://www.telefonseelsorge.de) oder über die kostenlosen Hotlines 0800/111 0 111 oder 0800/111 0 222 oder 116 123 kontaktieren.

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