Kaskoversicherte bleiben auf Mehrkosten sitzen

Zitiervorschlag
Kaskoversicherte bleiben auf Mehrkosten sitzen. beck-aktuell, 09.09.2026 (abgerufen am: 10.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205451)
Kaskoversicherer müssen überhöhte Werkstattrechnungen nicht vollständig begleichen – so ein Urteil des BGH. Anders als im Haftpflichtrecht trägt der Versicherungsnehmer das Werkstattrisiko.
Der BGH hat am Mittwoch eine lang umstrittene Frage des Kaskoversicherungsrechts geklärt – und für Kaskoversicherte eine unbequeme Antwort gefunden. Wer nach einem Unfall sein Auto reparieren lässt und eine Werkstatt erwischt, die zu viel berechnet, muss die Differenz aus eigener Tasche zahlen. Der Kaskoversicherer schuldet nach Auffassung des IV. Zivilsenats nur die tatsächlich erforderlichen Kosten (Urteil vom 09.09.2026 – IV ZR 235/25).
Gestritten wurde um 389,01 Euro. Eine Autofahrerin hatte ihr vollkaskoversichertes Fahrzeug nach einem Einparkunfall in die Werkstatt gebracht. Die Versicherung bezahlte die Rechnung, kürzte sie aber um den genannten Betrag – ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass mehrere Rechnungspositionen überhöht waren. Die Frau klagte den Rest ein und scheiterte bereits vor dem AG und dem LG Heilbronn. Auch die Revision blieb erfolglos.
Haftpflichtrecht lässt sich nicht übertragen
Der BGH stellt klar, dass eine gefestigte Regel des Haftpflichtrechts in der Kaskoversicherung nicht gilt. Dort trägt seit einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1974 (Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73,) der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Der Gedanke dahinter: Wer schuldlos in einen Unfall gerät, soll nicht auch noch für die Fehler der Werkstatt aufkommen.
Diese Wertung sei auf die Kaskoversicherung allerdings nicht übertragbar, urteilte der Senat. Der Umfang der Eintrittspflicht richte sich allein nach dem vertraglichen Versprechen des Versicherers; die schadensersatzrechtlichen Vorschriften fänden keine Anwendung. Die einschlägige Klausel in den Allgemeinen Kfz-Versicherungsbedingungen spreche von den "für die Reparatur erforderlichen Kosten" – und ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde darunter nur solche Aufwendungen verstehen, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener tätigen würde.
Keine Erstattung für überflüssige Arbeiten
Rechnungspositionen, die auf überhöhten Materialansätzen, unnötigen Arbeitsschritten oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise beruhten, fielen nicht darunter, so das Gericht. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Werkstatt vorgegeben oder Weisungen zur Beauftragung erteilt habe.
Für Kaskoversicherte heißt das: Augen auf bei der Werkstattwahl. Denn anders als der haftpflichtversicherte Unfallgegner haben sie niemanden, der ihnen das Risiko abnimmt, dass die Werkstatt unsauber abrechnet.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- mit Material der dpa
- BGH
- Urteil vom 09.09.2026
- IV ZR 235/25
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Kaskoversicherte bleiben auf Mehrkosten sitzen. beck-aktuell, 09.09.2026 (abgerufen am: 10.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205451)



