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Obliegenheitsverletzung nach Brand

Verschwiegene Ermittlungen kosten Versicherungsschutz

Blick von schräg oben in ein ausgebranntes Zimmer mit allerlei Schutt.
Nach einem Brand hilft die Versicherung – man muss sich nur an die Regeln halten. © varts / Adobe Stock

Erst brennt sein Haus, dann verschweigt er Ermittlungen gegen ihn – und am Ende zahlt die Versicherung nicht. Ein Mann blieb auf seinem Schaden sitzen, obwohl die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen einstellte. Warum das LG Itzehoe hart blieb.

Für Versicherungsnehmer kann Schweigen teuer werden – selbst dann, wenn sich strafrechtliche Vorwürfe später in Luft auflösen. Wer im Verdacht steht, den Versicherungsfall selbst verursacht zu haben, muss den Versicherer informieren. Unterlässt er das, droht sogar der vollständige Verlust des Versicherungsschutzes – wegen arglistiger Verletzung einer spontanen Aufklärungsobliegenheit. Das hat die 3. Zivilkammer des LG Itzehoe entschieden (Urteil vom 31.03.2026 – 3 O 168/22).

Der Kläger hatte ein heruntergekommenes Haus im Wege der Zwangsversteigerung für rund 28.000 Euro erworben und später eine Gebäudeversicherung über 120.000 Euro abgeschlossen – allerdings nur gegen die Gefahr "Feuer". Noch bevor es zu einer Wiederversteigerung kam, brannte das Gebäude im April 2019 zum Großteil aus. Gut drei Wochen später meldete der Mann den Schaden seiner Assekuranz. Parallel liefen Ermittlungen zur Brandursache. Nachdem er auf die bestehende Versicherung hingewiesen hatte, geriet er ins Visier der Ermittler – und wurde schließlich als Beschuldigter vernommen. Dass gegen ihn ermittelt wurde, verschwieg er jedoch seiner Versicherung.

Zunächst schien alles auf eine Regulierung hinauszulaufen: Im Raum stand eine Vergleichszahlung von 90.000 Euro – allerdings unter dem Vorbehalt der Einsicht in die Ermittlungsakte. Diese brachte die Wende: Die Versicherung lehnte die Leistung vollständig ab. Zwar stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren später mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Doch für den Versicherer war das nicht entscheidend. Der Versicherte klagte auf rund 190.000 Euro – ohne Erfolg.

Beschuldigtenstatus: Schweigen ist keine Option

Das LG bestätigte die Leistungsfreiheit wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung: Auch ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag könne den Versicherungsnehmer eine aus Treu und Glauben entwickelte, von der BGH-Rechtsprechung anerkannte spontane Offenbarungsobliegenheit treffen. Eine solche Pflicht greife in besonders gelagerten Ausnahmefällen – etwa wenn Informationen für die Regulierungsentscheidung offensichtlich von zentraler Bedeutung seien. Dazu gehöre es insbesondere, wenn gegen den Versicherungsnehmer selbst wegen des Versicherungsfalls ermittelt werde.

Gerade hier habe es auf der Hand gelegen: Ein möglicher Eigenbeitrug des Versicherungsnehmers könnte die Leistungspflicht vollständig entfallen lassen. Spätestens nach seiner polizeilichen Vernehmung hätte der Kläger seine Versicherung daher informieren müssen, so das Gericht. Dass er dies unterließ, wertete die Kammer als arglistig. Denn: Wer einen solchen Umstand verschweige, wolle Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers nehmen – etwa, um eine bereits in Aussicht gestellte Zahlung nicht zu gefährden.

Die Folge war drastisch: Nach § 28 VVG führe arglistiges Verhalten zur vollständigen Leistungsfreiheit, so das LG. Eine Belehrung über Obliegenheiten sei dann entbehrlich. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren später einstellte, ändere daran nichts. Bei Arglist komme es auf die Kausalität nicht an. Entscheidend sei allein der vorsätzliche Täuschungsversuch.