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OLG Hamburg

YouTube muss nach Beanstandung für Sperrung urheberrechtlich geschützter Inhalte sorgen

Vollzeit mit der Brechstange?

Betreiber von Internetangeboten wie YouTube sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 01.07.2015 grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen. Werde ein solcher Dienstanbieter aber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, so müsse er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und dafür sorgen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt, betonten die Richter. In den beiden zugrundeliegenden Verfahren geht es um verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Der Rechteinhaber beziehungsweise die Verwertungsgesellschaft Gema hatte YouTube beziehungsweise Google unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig (Az.: 5 U 87/12 und 5 U 175/10). Im Verfahren 5 U 87/12 hat der Senat die Revision zugelassen, für die der Bundesgerichtshof zuständig wäre.

YouTube lehnte Unterlassungsverpflichtung ab

Im Verfahren 5 U 87/12 wollte die Gema gegenüber YouTube unter anderem ein Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf zwölf Musiktitel erreichen, an denen sie die Rechte wahrnimmt. YouTube lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.

LG Hamburg bejaht Pflicht zu Löschung in Bezug auf sieben Titel

In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg unter anderem entschieden, dass YouTube zur Unterlassung in Bezug auf sieben der insgesamt zwölf betroffenen Musiktitel verpflichtet sei (BeckRS 2012, 08825). Bei diesen sieben Titeln habe die Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. In Bezug auf die übrigen fünf Titel hatte das LG eine Pflichtverletzung auf Seiten von YouTube verneint und die Klage abgewiesen. Sowohl die Gema als auch YouTube hatten gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Beide Rechtsmittel hat das OLG mit dem jetzt verkündeten Berufungsurteil zurückgewiesen.

Streit um Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Videos

Auch im Verfahren 5 U 175/10 geht es unter anderem um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß der Betreiber einer Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen durch Videos haftet, die von Nutzern der Plattform hochgeladen werden. Der Kläger in diesem Verfahren ist als Rechteinhaber in Bezug auf diverse Musikstücke gegen YouTube und die Google Inc. als Muttergesellschaft vorgegangen und hat von beiden unter anderem Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangt.

Anbieter müssen für Sperrung urheberrechtlich geschützter Inhalte sorgen

In beiden Berufungsverfahren hat das OLG in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube beziehungsweise Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Werde allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, müsse er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimme sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Eine Verletzung derartiger Pflichten hat der Senat in beiden Verfahren hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube beziehungsweise Google insofern zur Unterlassung verpflichtet angesehen.