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Mehr als nur Vermittler

Wish.com haftet für Fake-Produkte

Das Logo von Wish.com auf einem PC-Monitor
Ist Wish.com Vermittler oder verantwortlich? © Claudio Bórquez / Adobe Stock

Laut OLG Hamburg haftet Wish.com umfassend für gefälschte Markenprodukte. Dass die Plattform nur als Vermittler für die eigentlichen chinesischen Händler auftritt, half ihr nicht. Dafür seien diese zu anonym und der Geschäftsauftritt zu einheitlich.

Wish.com tritt gegenüber Verbrauchern als einheitliches Warenhaus auf und haftet daher markenrechtlich nicht als Störer, sondern sogar als Täter für Markenrechtsverletzungen. Das OLG Hamburg fand eine Reihe an Anhaltspunkten dafür, dass sich der Online-Marktplatz die Angebote der größtenteils pseudonymisierten chinesischen Händler zu eigen mache (Urteil vom 27.08.2026 – 5 U 58/25).

Ein deutscher Hersteller für Hairstyling-Geräte wurde stutzig, als es im Jahr 2019 die eigene Marke "GHD" plötzlich auf der Website des Online-Versandhändlers Wish.com sah. Bald wurde klar: Bei den angebotenen Tiefpreisen mussten die Produkte Fälschungen sein. Als sich der Verdacht nach einigen Testkäufen erhärtete und auch die Meldungen über das interne Markenverletzungs-Tool nirgendwohin führten, zog das Unternehmen E-Commerce-Plattform vor Gericht.

Vor dem LG Hamburg machte es diverse marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend, darunter auf Unterlassung des Warenangebots von GHD-Produkten ohne Zustimmung oder rechtskonforme Widerrufsbelehrung, auf Auskunft über die Identitäten und Umsätze der verantwortlichen Händler sowie die Feststellung eines umfassenden gegenwärtigen und zukünftigen Schadensersatzes. Das Gericht gab zunächst nur dem Unterlassungsbegehren und dem Auskunftsanspruch statt. Für eine darüber hinausgehende Haftung fehle die Grundlage, weil Wish.com hier lediglich als Störer, nicht jedoch als Täter hafte. Daher beschränke sich der Auskunftsanspruch auch nur auf die Geschäftsanschriften der Händler.

Als auf die Berufung des klagenden Unternehmens niemand von der Gegenseite zum Verhandlungstermin erschien, erließ das OLG zunächst ein im Wesentlichen stattgebendes Versäumnisurteil. Nach dem Einspruch von Wish.com hat das OLG dieses Versäumnisurteil nun in Gänze aufrechterhalten: Ein klarer Sieg für die Markeninhaberin.

Angebote "zu eigen gemacht"

Im Gegensatz zur Vorinstanz nahm das OLG hier eine markenrechtliche Haftung von Wish.com nicht nur als Störer, sondern als Täter an. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Plattform die Produkte im eigenen Namen verkauft habe – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genüge hierbei schon, dass es sich die Angebote der Händler "zu eigen mache". Dafür fand der 5. Zivilsenat einige Anhaltspunkte.

Aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher präsentiere Wish.com seine Waren einheitlich und angebotsübergreifend. Der Hinweis auf die sich unterscheidenden Verkäufer sei zunächst nur in kleinen Buchstaben zu sehen, wobei diese auch unter Pseudonymen aus "wahllosen" Buchstaben- und Zahlenkombinationn bestünden. Die Identität der einzelnen Händler werde nicht offen gelegt, wodurch auch keine Möglichkeit bestehe, mit diesen absichtlich in Kontakt zu treten. Die gesamte Kommunikation des Bestellprozesses bis hin zur Lieferung und eventuellen Retouren laufe außerdem über Wish.com und entsprechende Tochterunternehmen. So heiße der Logistikdienstleister WishPost, der Vertrieb innerhalb Europas Fulfillment By Wish. 

Entscheidend war auch, dass gewisse Vertragsklauseln Wish.com gegenüber den Händlern weitreichende Rechte eingeräumt hatten. Die Plattform behalte sich etwa das Recht vor, die Preise von Produkten abweichend von Händlerangaben individuell festzulegen und eventuelle Mehrerlöse einzubehalten.

Die Plattform könne dabei nicht behaupten, von den Markenrechtsverletzungen nichts gewusst zu haben. Dafür spreche vor allem die Tatsache, dass sie selbst ein Programm anbiete, bei dem Händler ihre "authentischen Markenprodukte" verifizieren lassen können. Das lasse nur den Schluss zu, dass Wish.com sich im Klaren darüber ist, dass auch nicht verifizierte "Markenprodukte" auf der Plattform kursierten. Jedenfalls hätte es in diesem Einzelfall auffallen müssen, da die zwischen 200 und 300 Euro teuren Markenprodukte von GHD üblicherweise nicht für 35 Euro angeboten würden.

Von der jüngst nach Art. 6 Abs. 3 Digital Services Act (DSA) verlegten Haftungsprivilegierung des Art. 14 E-Commerce-RL und § 10 TMG a.F. könne Wish.com dabei nicht profitieren. Die Vorschrift nehme Plattformbetreiber nur dann aus der Haftung, wenn sie für die streitbehafteten Informationen lediglich eine technisch bereitstellende Funktion übernehme. Hier jedoch sei Wish.com aktiv tätig geworden, indem es sich die Inhalte zu eigen gemacht habe.

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Aus Pseudonym wird Anschrift

Der Senat sprach dabei nicht nur den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch zu, sondern stellte auch antragsgemäß die Schadensersatzpflicht der Plattform wegen der Markenrechtsverletzung fest. Zudem verpflichtete es die Plattform aus dem Wettbewerbsrecht, Angebote – hier begrenzt auf GHD-Produkte - in Zukunft mit Händlerkennungen in deutscher Sprache und mit unionsrechtskonformer Widerrufsbelehrung auszustatten.

Auch müsse der Hersteller Auskunft darüber erhalten, welche Händler konkret die plagiierten Produkte angeboten und welche Umsätze damit erzielt worden seien. Das für diesen weitgehenden Auskunftsantrag nötige Verschulden seitens Wish.com sei dabei gegeben: Jedenfalls wenn Originalware zu stark reduzierten Preisen angeboten werde, treffe den Plattformbetreiber die Pflicht, proaktiv auf gefälschte Ware zu prüfen.