Einmal OLG, BGH, EuGH und wieder zurück

Zitiervorschlag
Einmal OLG, BGH, EuGH und wieder zurück. beck-aktuell, 02.07.2026 (abgerufen am: 04.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201166)
Das Möbelsystem "USM Haller" gilt als Designklassiker. Ob es auch urheberrechtlich geschützt ist, muss das OLG Düsseldorf nun erneut prüfen.
Im Rechtsstreit um einen möglichen Urheberrechtsschutz für das Designer-Möbelsystem "USM Haller" hat der Schweizer Hersteller am BGH einen bedeutenden Teilerfolg erzielt. Der zuständige I. Zivilsenat hob ein früheres Urteil des OLG Düsseldorf auf, soweit es eine Klage von USM mit Blick auf eine Verletzung seines Urheberrechts abgewiesen hatte (Urteil vom 2. Juli 2026, Az. I ZR 96/22).
Die Regale und Sideboards des "USM Haller"-Systems zeichnen sich durch verchromte Rundrohre, kugelförmige Verbindungsknoten und farbige Metallplatten aus. USM meint, es handele sich dabei um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Das Unternehmen sah diesen Urheberschutz durch einen Konkurrenten aus Nürnberg verletzt und klagte unter anderem auf Unterlassung und Schadenersatz.
Das Nürnberger Unternehmen bietet über seinen Online-Shop Möbelstücke an, die den USM-Möbelsystemen in Form und Farben fast vollständig gleichen. Nachdem der Shop sein Geschäft 2017 von bloßen Ersatzteilen auf vollständige Möbelsysteme erweitert hatte, reagierte der Schweizer Designriese mit einer Klage.
Wechselnder Erfolg in den Instanzen und EuGH eingeschaltet
Während das LG Düsseldorf noch urheberrechtliche Ansprüche angenommen und der Klage weitgehend stattgegeben hatte, hatte OLG Düsseldorf einen Urheberschutz wiederum verneint und nur Ansprüche nach dem Wettbewerbsrecht anerkannt. Der Fall kam schließlich vor den BGH.
Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich wegen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH ausgesetzt war, um den europarechtlich geprägten Begriff des Werks im UrhG zu klären, hob der BGH das vorinstanzliche Urteil nun auf. Die Begründung, mit der das OLG die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG verneint hatte, halte der rechtlichen Prüfung nicht stand, entschied der BGH.
Das OLG muss nun erneut prüfen, ob das Möbelsystem als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt ist und, daran anknüpfend, ob der beklagte Konkurrent auch gegen dieses Recht verstoßen hat. Eine Urheberrechtsverletzung liege nur vor, wenn konkrete kreative, für das Originalwerk typische Elemente übernommen wurden und im neuen Werk klar wiederzuerkennen seien, betonte der BGH.
BGH: Keine höheren Anforderungen an angewandte Kunst
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG schützt "persönliche geistige Schöpfungen", die ein gewisses Maß an Individualität erfüllen und die Persönlichkeit des Urhebers oder der Urheberin widerspiegeln. Neben Werken der bildenden Kunst wie Gemälden oder Skulpturen können grundsätzlich auch Gebrauchsgegenstände als angewandte Kunst urheberrechtlich geschützt sein.
Bei der Prüfung der Originalität von Werken angewandter Kunst dürften dabei keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers gestellt werden, als bei anderen Werkarten, betonte der BGH in seinem Urteil. Die Prüfung der Originalität habe für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu erfolgen. Bei der Bewertung könnten auch spätere Umstände, wie das Ausstellen der Objekte in Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen, herangezogen werden. Das habe das OLG nicht hinreichend beachtet.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- mit Material der dpa
- BGH
- Urteil vom 02.07.2026
- I ZR 96/22
Zitiervorschlag
Einmal OLG, BGH, EuGH und wieder zurück. beck-aktuell, 02.07.2026 (abgerufen am: 04.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201166)



