Urteil gegen Gießener Ärztin wegen Werbung für Abtreibungen aufgehoben

Zitiervorschlag
Urteil gegen Gießener Ärztin wegen Werbung für Abtreibungen aufgehoben. beck-aktuell, 03.07.2019 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/121516)
Die Verurteilung der Gießener Ärztin wegen verbotener Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ist aufgehoben worden. Zugunsten der Angeklagten müsse die Sache unter Berücksichtigung der am 29.03.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 219a StGB neu verhandelt werden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der Revisionsinstanz (Beschluss vom 26.06.2019, Az.: 1 Ss 15/19).
Gießener Ärztin wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verurteilt
Die Angeklagte betreibt in Gießen eine Arztpraxis, in der sie auch Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Über ihre Tätigkeit informiert sie auf ihrer Homepage. Im November 2017 hatte sie das Amtsgericht Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Nachdem das Landgericht Gießen ihre Berufung zurückgewiesen hatte (BeckRS 2018, 30043), legte die Ärztin Revision ein. Das Verfahren wurde von der Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt.
OLG gibt Revision wegen zwischenzeitlicher Gesetzesänderung statt
Das OLG hat nunmehr der Revision der Ärztin stattgegeben und die Sache nach Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zurückverwiesen. Zugunsten der Angeklagten sei der – nach Erlass des Berufungsurteils – seit dem 29.03.2019 geänderte § 219a StGB anzuwenden. Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen lasse sich nicht ausschließen, dass das neue Recht zu einer für die Angeklagte günstigeren Bewertung führen könnte.
LG muss unter Anwendung des neuen Rechts nochmals verhandeln
Möglicherweise könnten noch Feststellungen getroffen werden, die ergeben, dass die Informationen, die die Angeklagte im Internet über die in ihrer Praxis durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche veröffentlicht hat, bei Anwendung des neuen Rechts gemäß § 219a Abs. 4 StGB straflos wären. Die Sache müsse daher vor dem LG nochmals neu verhandelt werden.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Frankfurt a. M.
- Beschluss vom 27.06.2019
- 1 Ss 15/19
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