Erbe bekommt nichts wieder

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Erbe bekommt nichts wieder . beck-aktuell, 26.10.2026 (abgerufen am: 26.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208456)
Drei Jahre lang soll eine Bekannte immer wieder Geld vom Konto einer älteren Dame abgehoben haben, insgesamt über 57.000 Euro. Der Erbe wittert Untreue und verlangt einen Großteil zurück. Doch eine Geschäftsbeziehung sucht das OLG Frankfurt a.M. vergebens.
Wer für einen hilfsbedürftigen Bekannten regelmäßig Bargeldbeträge abhebt, wird dadurch nicht ohne Weiteres zu einem geschäftlich Beauftragten. Daran ändert laut dem OLG Frankfurt a.M. auch eine Kontovollmacht nichts. Die Klage eines Erben gegen eine vermeintlich unzuverlässige Bekannte seiner Großmutter hatte daher keinen Erfolg (Urteil vom 08.02.2025 – 14 U 103/23).
Noch zu Lebzeiten verklagte eine inzwischen verstorbene Dame – vertreten durch ihren Enkel – eine Bekannte auf Rückzahlung von über 32.000 Euro. Diese habe über einen Zeitraum von drei Jahren immer wieder größere Geldsummen mit ihrer EC-Karte abgehoben, obwohl diese nur etwa 600 Euro im Monat benötigt habe. Die Differenz von 32.555 Euro machte der Enkel nun als Erbe geltend. Die Rechtsgrundlage, die Herausgabepflicht eines Beauftragten nach § 667 BGB, setzt allerdings auch ein entsprechendes rechtsgeschäftliches Auftragsverhältnis voraus. Daran hatte der 14. Zivilsenat des OLG nun in zweiter Instanz seine Zweifel.
Gefälligkeit oder Vertrag?
Das entscheidende Kriterium sei der Rechtsbindungswille zwischen den Parteien: Ob die beiden sich in Abgrenzung zu einer reinen Gefälligkeit wirklich rechtlich binden wollten, müsse durch Auslegung ermittelt werden. Dabei müsse jede einzelne Abhebung in den Blick genommen werden.
Dass die Bekannte dauerhaft im Besitz der EC-Karte gewesen und daher frei über das Geld verfügt habe, hielt der Senat nicht für glaubhaft. Zu eigenwillig sei die Großmutter wohl mit ihren Finanzen gewesen und habe eine Einmischung – vor allem durch den Enkel – stets abgelehnt. Nicht umsonst habe sie diesem sogar später die Kontovollmacht entzogen. Es liege näher, dass sie die EC-Karte immer anlässlich bestimmter Abhebungen an die Bekannte übergeben und dabei auch konkrete Beträge genannt habe. Jedenfalls bei alltagsüblichen Beträgen habe sie nicht annehmen müssen, dass die Bekannte hier über eine Gefälligkeit hinaus auch rechtsverbindlich tätig werde. Das stützte der Senat auch darauf, dass keine übrigen Erkennungsmerkmale eines Auftragsverhältnisses vorlägen – insbesondere habe sie nicht um Rechnungslegung gebeten. Insgesamt sei sie also höchstens Botin für die Großmutter gewesen.
Die Differenz zu ihrem vermeintlich wahren Bedarf von nur 625 Euro im Monat gehe ebenfalls nicht auf: Sie sei finanziell durchaus freigiebig gewesen, habe eine Haushaltshilfe beschäftigt und auch 6.000 Euro für Balkonarbeiten an ihrem Haus bezahlt, in dem sie bis zuletzt selbst gewohnt habe.
Gefälschte Schenkung schadet nicht
Dass sie der Bekannten später eine Kontovollmacht gegeben hatte, ändere daran nichts. Für Bargeldabhebungen mit EC-Karte und PIN brauche es eine solche ohnehin nicht. Eine Vollmacht betreffe nur das rechtliche Können und sage für sich genommen noch nichts über die konkreten Abhebungen aus. Die Bekannte sei nicht etwa an einen Bankschalter herangetreten und habe sich dort ausdrücklich als Vertreterin zu erkennen gegeben – alle Abhebungen seien über Geldautomaten erfolgt.
Dem Enkel gelang es auch nicht, die Zuverlässigkeit der Bekannten in Zweifel zu ziehen. Diese habe zwar womöglich eine Schenkungsurkunde gefälscht, um eine Abhebung von 8.000 Euro von einem Sparbuch der Großmutter zu verdecken. Es sei mit den Angaben der Beklagten aber auch denkbar, dass die Großmutter ihren Enkel enterben wollte und der Bekannten tatsächlich 8.000 Euro habe zukommen lassen wollen, woraufhin diese dann zur Rechtfertigung unter Druck eine Schenkungsurkunde "gebastelt" habe.
Auch weitere Ansprüche, etwa wegen angemaßter Eigengeschäftsführung, Bereicherungsrecht oder Delikt verneinte das Gericht. Die Bekannte sei höchstens Besitzdienerin geworden und habe daher keinen Besitz "erlangt", den es nach den Vorschriften herauszugeben gelte. Der Enkel habe seiner Darlegungspflicht insoweit nicht genügt, als dass er nur pauschal auf die Differenz zum tatsächlichen Bedarf abgestellt habe. Er habe vortragen müssen, welche Beträge von welchen konkreten Abhebungssummen abgezweigt worden seien.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OLG Frankfurt a.M.
- Urteil vom 08.02.2025
- 14 U 103/23
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Erbe bekommt nichts wieder . beck-aktuell, 26.10.2026 (abgerufen am: 26.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208456)



