Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Cum-Ex-Skandal

Rente von Hanno Berger ohne Selbstbehalt gepfändet

Hanno Berger steht in dunklem Anzug mit Krawatte in einem Gerichtssaal
Hanno Berger am 13. Dezember 2022 im LG Bonn © dpa | Oliver Berg

Das OLG Frankfurt am Main hat bestätigt, dass der Cum-Ex-Initiator Hanno Berger auf seine Rentenansprüche verzichten muss. Da sein Existenzminimum in Haft gesichert sei, stehe ihm bei der Pfändung seiner Rente kein Selbstbehalt mehr zu.

Die Abschöpfung von Taterträgen nach § 73 StGB ist bei Steuerhinterziehung nicht auf die Tilgung von Steuerschulden gerichtet, sondern stellt ein eigenständiges strafrechtliches Instrument dar. In die Rentenansprüche des ehemaligen Rechtsanwalts und Finanzbeamten Hanno Berger, der als ein Mit-Initiator des Cum-Ex-Skandals gilt, darf laut dem OLG Frankfurt am Main daher privilegiert nach § 850f Abs. 2 ZPO ohne Beachtung der Pfändungsfreigrenzen vollstreckt werden. Da in der JVA für die notwendigen Bedürfnisse gesorgt sei, entfalle auch der Selbstbehalt des Existenzminimums (Beschluss vom 18.06.2026 – 3 Ws 222/25).

Im Dezember 2022 wurde Berger aufgrund seiner führenden Rolle im Cum-Ex-Skandal wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Gewinne aus den sogenannten "Provisionsabreden" des Geschäftsmodells beliefen sich bei Berger auf etwa 13,6 Millionen Euro, deren Einziehung das LG Bonn anordnete. 

Laut der Pfändungs- und Überweisungsanordnung der Staatsanwaltschaft Bonn sollten die fälligen sowie zukünftig fälligen Altersrentenansprüche gepfändet werden – da es um eine Forderung aus unerlaubter Handlung gehe (§ 850f Abs. 2 ZPO), erfolge eine privilegierte Vollstreckung ohne Beachtung der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO. Der schon auf das Existenzminimum herabgesetzte Selbstbehalt werde auf Null reduziert, da die Haftanstalt die notwendigen Bedürfnisse Bergers decke. Im Ergebnis werde seine Rente damit in voller Höhe gepfändet. 

Hiergegen wandte sich Berger zunächst erfolglos an das LG Marburg. Auch seine sofortige Beschwerde hat das OLG Frankfurt am Main nun als unbegründet verworfen.

Zuständig: Die Strafvollstreckungskammer

Der 3. Strafsenat stellte zunächst klar, dass hier zu Recht die Strafvollstreckungskammer des LG Marburg – und nicht etwa ein Zivilvollstreckungsgericht - über die sofortige Beschwerde Bergers entschieden habe. Wende sich ein Betroffener nicht gegen konkrete Sachentscheidungen der Staatsanwaltschaft (§ 459o StPO), sondern nur gegen die Art und Weise der Ausführung der Zwangsvollstreckung – hier die Reduzierung der Freigrenze –, komme als Rechtsbehelf nur die Vollstreckungserinnerung in Betracht. 

Wer über solche Erinnerungen entscheide, sei streitig. Obwohl § 459 StPO in diesen Fällen auf § 6 Abs. 1 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) und dieses wiederum auf die ZPO verweise, halte die überwiegende Meinung nicht die Zivilvollstreckungsgerichte, sondern das jeweilige Strafgericht für zuständig. Dem schloss sich der Senat an. Die in Bezug genommenen Normen der ZPO seien nämlich nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 JBeitrG nur "sinngemäß" anzuwenden, was sich nicht erschließe, wenn doch ohnehin eine Zuständigkeit der Zivilvollstreckungsgerichte angedacht wäre.

Außerdem stehe das befasste Strafgericht der jeweiligen Sache näher. Bei Vollstreckungsentscheidungen komme es unter Umständen auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vorherigen strafgerichtlichen Entscheidung an, für die das befasste Strafgericht naturgemäß die Sachkompetenz besitze. Zudem werde auch ein leicht zugänglicher bzw. ortsnaher Rechtsschutz gewährleistet, wenn die sachlich und örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer betraut werde, die mit den Gegebenheiten im Strafvollzug vertraut sei.

Privilegierte Pfändung auch bei Steuerhinterziehung

In der Sache hatte Berger vor allem eingewandt, dass die Privilegierung der Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO daran scheitern müsse, dass es nicht um eine Forderung "aus einer unerlaubten Handlung" gehe. Der Senat gestand zu, dass eine Steuerhinterziehung in der Tat keine absoluten Rechtsgüter im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB verletze und dass die Abgabenordnung kein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB sei. Die Rückzahlungsansprüche des Fiskus seien also in der Tat keine deliktischen Schadensersatzansprüche, sondern eigenständige öffentlich-rechtliche Ansprüche aus dem Steuerverhältnis, die nicht unter § 850f Abs. 2 ZPO fielen.

Um die Eintreibung von Steuerschulden gehe es hier indes gar nicht. Vollstreckt werde stattdessen die Abschöpfung der Gewinne bzw. die Einziehung von Taterträgen (§ 73, § 73c StGB) als eigenständiger strafrechtlicher Anspruch. Da das ein zentrales Mittel der Kriminalitätsbekämpfung sei und auf einer vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Straftat beruhe, rechtfertige ihr Sinn und Zweck auch eine Privilegierung des Gläubigers nach § 850f Abs. 2 ZPO.

Existenzminimum in JVA gesichert

Zu Recht habe das LG dabei den nach § 850f Abs. 2 ZPO herabgesetzten Selbstbehalt auf Null reduziert. Der Selbstbehalt in Höhe des Existenzminimums solle verhindern, dass Schuldner bei einer Pfändung in Existenznot gerieten. Bei Strafgefangenen sei der Lebensunterhalt allerdings vollständig gedeckt, auch in Form von Verpflegung, notwendiger Kleidung und Gesundheitsfürsorge. Eine besondere Bedürftigkeit Bergers verneinte der Senat, nicht zuletzt da dieser "bislang alles getan" habe, um seine Vermögensverhältnisse mit Off-Shore-Accounts und Übereignungen an seine Ehefrau in der Schweiz zu verschleiern und sein Vermögen der Vollstreckung zu entziehen.