Gesetzliches Sonderkündigungsrecht besteht auch bei Strompreiserhöhungen aufgrund neuer Steuern oder Abgaben

Zitiervorschlag
Gesetzliches Sonderkündigungsrecht besteht auch bei Strompreiserhöhungen aufgrund neuer Steuern oder Abgaben. beck-aktuell, 06.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173596)
Auch wenn Stromlieferanten ihre Preise aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen erhöhen, haben Kunden ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden. Es erklärte eine gegenteilige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stromio GmbH für unwirksam, ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zu, wie die Verbraucherzentrale mitteilte (Urteil vom 05.07.2016, Az.: I-20 U 11/16).
Stromio GmbH darf Klausel nicht mehr verwenden
Das OLG bestätigte damit laut Verbraucherzentrale eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (BeckRS 2016, 00451). Wie die Verbraucherzentrale berichtet, behielten sich einige Stromanbieter, so wie die Stromio GmbH, im Kleingedruckten vor, dass Kunden ihre Verträge nicht kündigen und somit nicht den Anbieter wechseln dürfen, wenn Preise wegen Erhöhungen von Steuern, Abgaben oder Umlagen angehoben würden. Eine solche Klausel habe das OLG Düsseldorf der Stromio GmbH jetzt untersagt.
Verweis auf Energiewirtschaftsgesetz
Denn die Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz, die den Kunden nach ihrem Wortlaut bei einer Änderung der "Vertragsbedingungen" ein fristloses Kündigungsrecht einräumt, gelte auch für Preisänderungen, hatte das OLG argumentiert und diesbezüglich auf den Gerichtshof der Europäischen Union und den BGH verwiesen. Auch der Gesetzgeber habe dies für Kunden in der Grundversorgung so geregelt. Mithin handele es sich bei "hoheitlichen Belastungen" um Kostenelemente beziehungsweise Kalkulationsbestandteile des Strompreises, bei deren Änderung der Kunde ein Sonderkündigungsrecht habe, so die Verbraucherschützer weiter. Vorsorglich weise das OLG Düsseldorf darauf hin, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihre (potentiellen) Kunden bereits über die Kündigungsmöglichkeiten zu informieren, bevor diese den Vertrag abschließen.
Bei Rechtskraft des Urteils können Kunden Geld zurückverlangen
Sollte Stromio die Revision einlegen, so die Verbraucherzentrale, werde beim BGH höchstrichterlich geklärt, ob die Energiebranche ihre Vertragsklauseln, die das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preiserhöhungen aufgrund dieser "staatlichen“ Faktoren vielfach ausschließen, nun flächendeckend nachbessern müsse, unterstreicht Jürgen Schröder, Energierechts-Experte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die grundsätzliche Bedeutung des Urteils. Erst wenn das Urteil rechtskräftig werde, könnten Kunden Geld aus Preiserhöhungen, die sich auf diese unzulässige Klausel stützen, zurückverlangen.
Rechtzeitiger Widerspruch ist notwendig
Um ihre Rechte für den Fall zu wahren, dass der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt und das Urteil rechtskräftig wird, müssten Kunden allerdings rechtzeitig Widerspruch gegen eine Jahresrechnung einlegen. Einer Rechnung könne binnen drei Jahren rückwirkend auf den Tag genau widersprochen werden, informiert die Verbraucherzentrale. Einer Jahresrechnung vom 15.07.2013 könne also noch bis zum 15.07.2016 widersprochen werden. Ein diesbezüglicher Musterbrief und weitere Informationen stünden auf der Internetseite der Verbraucherzentrale bereit
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Düsseldorf
- Urteil vom 05.07.2016
- I-20 U 11/16
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Gesetzliches Sonderkündigungsrecht besteht auch bei Strompreiserhöhungen aufgrund neuer Steuern oder Abgaben. beck-aktuell, 06.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173596)


