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OLG Düsseldorf

Beschwerden gegen abgelehnte Prozesskostenhilfe in Loveparade-Verfahren überwiegend erfolglos

Vergessene Anrechte

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschlüssen vom 17.03.2016 fünf von insgesamt sieben Beschwerden zu Prozesskostenhilfeanträgen in Loveparade-Zivilverfahren zurückgewiesen (Az.: 18 W 64/15; 18 W 81/15; 18 W 67/15; 18 W 83/15; 18 W 63/15; 18 W 79/15; 18 W 76/15). Im Berufungsverfahren eines Feuerwehrmanns hat das Gericht auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen (Az.:18 U 1/16).

PKH für Schmerzensgeldklage gegen Veranstalter

Einer Antragstellerin, die von der Haftpflichtversicherung der Veranstalterin Lopavent GmbH bereits vorgerichtlich Schadenersatz in Höhe von 25.000 Euro erhalten hatte, hat das Gericht Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 Euro sowie materieller Schäden gegen die Veranstalterin bewilligt. Die Klage muss nun vor dem Landgericht Duisburg verhandelt werden. Die 36-jährige Klägerin kam beim Besuch der Loveparade in das Gedränge im Bereich der östlichen Rampe, verlor dort das Bewusstsein und gibt an, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine bis heute nicht ausgeheilte Knieverletzung erlitten zu haben.

Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers der Veranstalterin

Wie der Senat ausführt, hafte indes - jedenfalls soweit dies im Prozesskostenhilfeverfahren zu beurteilen sei - für die Ansprüche der Klägerin allenfalls die Veranstalterin Lopavent GmbH. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers der Veranstalterin scheide aus Rechtsgründen aus. Eine Haftung der Stadt Duisburg und des Landes komme gleichfalls nicht in Betracht, da vorrangig die Veranstalterin hafte. Ansprüchen gegen das Land stehe außerdem entgegen, dass die Antragstellerin schon nicht konkret vorgetragen habe, welche Amtspflichtverletzungen sie der Polizei vorwerfe.

Prozesskostenhilfebeschluss war formell fehlerhaft

Aus formellen Gründen zumindest vorläufigen Erfolg hatte eine weitere Beschwerde, da der die Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss nicht von den zuständigen Richtern bei dem Landgericht Duisburg erlassen worden war. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts Duisburg aufgehoben. Die zuständige Zivilkammer bei dem Landgericht Duisburg muss über den Prozesskostenhilfeantrag erneut entscheiden. Die Erfolgsaussichten aller weiteren im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Klagen hat der 18. Zivilsenat hingegen verneint.

Bloßer Zeuge des Katastrophenereignisses muss nicht entschädigt werden

Ein als Ordner tätiger Antragsteller sei nicht in dem Gedränge selbst eingeschlossen gewesen, sondern lediglich Zeuge des Katastrophenereignisses geworden. Er zähle daher nicht zu den unmittelbar betroffenen Menschen, die unter Umständen auch für erlittene psychische Beeinträchtigungen entschädigt werden müssten. Aus denselben Gründen hat der Senat in einem weiteren Fall die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage einer Frau verneint, die sich auf dem Festivalgelände außerhalb des Rampenbereichs aufgehalten hat und nicht Augenzeugin des unmittelbaren Geschehens geworden ist.

Weitere Prozesskostenhilfeanträge bereits verjährt

Die Klagen dreier weiterer Antragsteller – einer Besucherin, eines Besuchers und eines privaten Ordners – hätten gleichfalls keine Aussicht auf Erfolg, da die Antragsteller ihre Prozesskostenhilfeanträge erst nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht und ihre Ansprüche vorher nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten. Da sie ihre Ansprüche gegenüber der Veranstalterin haben verjähren lassen, hafte den Antragstellern auch weder die Stadt Duisburg noch das Land. Eine Haftung des Geschäftsführers der Veranstalterin bestehe ebenfalls nicht.

Keine Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren eines Feuerwehrmanns

Im Berufungsverfahren eines Feuerwehrmanns hat das Gericht den Kläger auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit seiner Berufung hingewiesen. Die Veranstalterin hafte dem Kläger nicht, weil er sich nicht in dem tödlichen Gedränge befunden habe und dort nicht zu Schaden gekommen sei. Der Kläger sei wie ein Zeuge des Geschehens zu behandeln, der seine psychische Schädigung entschädigungslos hinzunehmen habe. Außerdem sei ein eventueller Anspruch gegen die Veranstalterin verjährt. Der Geschäftsführer der Veranstalterin und das Land hafteten dem Kläger deshalb ebenfalls nicht. Vor einer Entscheidung des Senats hat der Kläger zunächst Gelegenheit, zu den erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen.