Tierarzt muss sich Röntgenbilder auch ansehen

Zitiervorschlag
Tierarzt muss sich Röntgenbilder auch ansehen. beck-aktuell, 03.08.2026 (abgerufen am: 03.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203261)
Als das Pferd kurz nach dem Kauf lahmte, verklagte die Käuferin den Tierarzt, der es vor dem Ankauf untersucht hatte. Der hatte Röntgenbilder zwar angefertigt, sie aber nicht befundet. Laut OLG Dresden haftet er dafür nun in voller Höhe.
Im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung ist die Anfertigung von Röntgenbildern zwar nicht grundsätzlich verpflichtend – wird eine solche allerdings vereinbart, müssen die Bilder nach der Anfertigung auch befundet werden. Für abweichende Regelungen ist der befasste Tierarzt beweisbelastet. Ein Tierarzt, dem dieser Nachweis nicht gelungen war, haftet nach einem Urteil des OLG Dresden nun in voller Höhe auf Schadensersatz für ein später lahmendes Pferd. Das Gericht beurteilte die Ankaufsuntersuchung als Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Käuferin (Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25).
Wenige Monate nachdem eine Frau für 25.000 Euro ein neues Pferd gekauft hatte, begann das Tier zu lahmen. Eine Untersuchung ergab, dass es an Wirbelkörperdeformierungen und Schmerzen litt und sich daher teilweise nicht mehr reiten ließ. Für die Käuferin war dies eine Überraschung, da das Pferd vor dem Kauf vom Tierarzt des Verkäufers untersucht worden war. Dieser hatte keine Befunde angemeldet.
Nachdem sie sich mit dem Verkäufer auf 6.000 Euro verglichen hatte, nahm sie für den Rest jenen Tierarzt auf Schadensersatz in Anspruch. Der Vorwurf: Der Arzt habe zwar Röntgenbilder angefertigt, diese aber nicht auf weitere Befunde untersucht. Ein Gutachten verriet, dass die später aufgetretenen Wirbelsäulenschäden vor dem Kauf zwar noch nicht auf den Bildern zu erkennen waren. Sehr wohl hätten sich aber im Bereich dreier Dornfortsätze Veränderungen gezeigt, die womöglich auf eine spätere Erkrankung hätten hinweisen können. Außerdem hatte der Arzt das Röntgenbild zunächst nicht zu den Akten gelegt und auch sonst nicht vermerkt, dass eine Befundung noch ausstand.
Das LG Görlitz wies die Klage zunächst ab. Es ging davon aus, dass die Käuferin dem Tierarzt des Verkäufers derart vertraute, dass sie das Tier auch im Falle eines Befundes gekauft hätte. Die Berufung zum OLG Dresden hatte nun allerdings Erfolg: Der Tierarzt haftet auf Schadensersatz in Höhe von knapp 25.000 Euro.
Wenn ein Arzt röntgt, dann richtig
Der 4. Zivilsenat stellte klar, dass es nicht zum standardmäßigen Leistungsumfang einer Ankaufsuntersuchung gehöre, auch Röntgenbilder des Tieres zu erstellen – laut den einschlägigen Leitfäden erfolge in der Regel nur eine einfache klinische Befundung. Aus den Nachrichten zwischen den Parteien sei jedoch ersichtlich, dass hier eine zusätzliche röntgenologische Untersuchung vereinbart worden war.
In diesem Fall, so der Senat, sei nach der Verkehrssitte mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht nur eine Anfertigung, sondern eben auch eine Befundung der angefertigten Bilder zu erwarten. Komme der Arzt dieser Pflicht nicht nach, so treffe ihn auch die Beweislast, dass eine Befundung nicht geschuldet gewesen sei. Dieser Nachweis sei ihm hier nicht gelungen. Die fehlende Befundung widerspreche den tierärztlichen Sorgfaltspflichten, sodass er die damit begangene Pflichtverletzung auch zu vertreten hatte.
Ankaufsuntersuchung ist Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Zwar sei hier der Verkäufer Auftraggeber der Untersuchung gewesen, die Pflichtverletzung betreffe aber insbesondere auch die Interessen der Käuferin, die sich auf die Untersuchung verlassen hatte. Bei Ankaufsuntersuchungen seien die Käufer regelmäßig in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen, denn in der Regel sei allen Beteiligten klar, dass die Untersuchung für das Kaufgeschäft als Entscheidungshilfe diene. Sie erfüllten daher alle Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
An der Kausalität für den später eingetretenen Schaden zweifelte der Senat nicht. Dass die Käuferin dem Tierarzt vollends vertraut und sich auf diesen verlassen hätte, stehe ersichtlich unter der Bedingung, dass dieser seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkomme. Da schon die ersten Befunde eine Turniertauglichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hätten, hätte sie vom Kauf daher eher Abstand genommen.
Ihr sei daher aufgrund der fehlerhaften Untersuchung ein Schaden in Höhe des Kaufpreises von 25.000 Euro, der Haftpflichtversicherungskosten sowie eines Teils der Tierarzt- und Tierpensionskosten entstanden. Der mit dem Verkäufer geschlossene Vergleich schließe die Haftung des Tierarztes nicht aus, solange bei diesem nicht ausdrücklich eine Gesamtwirkung und damit eine Abgeltung des gesamten Anspruchs vereinbart worden sei. Da der Tierarzt und der Verkäufer allerdings gleichrangig nebeneinander hafteten, sei der durch den Vergleich erzielte Betrag von 6.000 Euro auf die Schadensersatzsumme anzurechnen.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OLG Dresden
- Urteil vom 07.07.2026
- 4 U 504/25
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Tierarzt muss sich Röntgenbilder auch ansehen. beck-aktuell, 03.08.2026 (abgerufen am: 03.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203261)



