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Beauty-Management an Privathochschule

Geschäftsführer haftet nicht für unmöglichen Abschluss

Auf einem Tisch stehen in mehreren Reihen mit von links nach rechts aufsteigender Höhe kleine Türme mit Geldmünzen. Auf dem höchsten thront ein kleiner Doktorhut.
17.000 Euro Studiengebühren sind verloren © maybeiii / Adobe Stock

Weil ihr Studiengang am Ende doch keine Akkreditierung bekommen hat, war einer Privathochschulstudentin der Abschluss verwehrt. Ihre investierten 17.000 Euro hätte sie vom inzwischen insolventen Träger zurückverlangen können – persönlich haftet der Geschäftsführer laut dem LG Stuttgart aber nicht.

Der Geschäftsführer einer Hochschulträgergesellschaft haftet nur dann persönlich für eine ausgebliebene Anerkennung eines Studiengangs, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung angelegt war (sogenanntes "Schwindelunternehmen"). Da er die Akkreditierung des Studiengangs "Beauty Management" aber ernstlich versucht und auch gerichtlich verfolgt hatte, fehle es an einer sittenwidrigen Schädigung der verprellten Studierenden, so das LG Stuttgart (Urteil vom 24.03.2026 – 7 O 109/25).

17.295,30 Euro hatte eine Studentin in den Studiengang "Beauty Management" an einer privaten Hochschule in Stuttgart investiert. Der Internetauftritt malte Absolventen "beste Karriereaussichten" aus, gab aber auch an, dass sich der Studienstart unter Vorbehalt der ausstehenden Akkreditierung verzögern könne. Nach der Einschreibung und Entrichtung einer "Servicegebühr" von 3.000 Euro kam das Studium für etwa drei Jahre in Gang.

Im Hintergrund war die allgemeine Verlängerung der staatlichen Anerkennung jedoch abgelehnt und die Aufnahme weiterer Studierender untersagt worden, woran auch diverse Rechtsschutzverfahren nichts ändern konnten. Der Studiengang "Beauty Management" hatte zwar eine Akkreditierung durch eine Akkreditierungsagentur erhalten, die staatliche Anerkennung durch das zuständige Ministerium blieb indes aus.

Als die Studentin über eine Kommilitonin erfuhr, dass ihr Studiengang wohl nicht zu einem Abschluss führen würde, exmatrikulierte sie sich. Im Anschluss machte sie vor dem LG Stuttgart erfolgreich die Rückzahlung ihrer Studiengebühren geltend, die Trägergesellschaft war da jedoch bereits insolvent. In einem zweiten Schritt versuchte sie nun, den Geschäftsführer der Trägergesellschaft persönlich in die Haftung zu nehmen: Einerseits aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) und andererseits wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Betrug) und einschlägigen Vorschriften aus dem Landeshochschulgesetz (LHG) Baden-Württemberg. Dieser Durchgriff ist nun vor dem LG Stuttgart gescheitert.

Er hat es immerhin versucht

Für die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung, so die 7. Zivilkammer, müsse das ins Werk gesetzte Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung seiner Kunden angelegt gewesen sein. Der BGH spreche insofern von "Schwindelunternehmen". Aus der Verletzung der Hauptleistungspflicht – die auch die Ermöglichung eines Abschlusses erfasse – folge eine derartige Schädigungsabsicht noch nicht automatisch. Die Studentin habe eine solche darüber hinaus nicht dargelegt.  

Eine falsche und absichtlich irreführende Werbung in Gestalt der Flyer und des Internetauftritts sei etwa nicht zu erkennen. Es fehle an konkreten Handlungen, die mit einer "Verleitung" gleichzusetzen wären. Nur weil er in aktiver Korrespondenz mit der Akkreditierungsstelle stand und auch die Genehmigung des Wissenschaftsministeriums angestrengt habe, sei er noch nicht federführend an der Verwirklichung eines "Schwindelunternehmens" beteiligt gewesen. Im Gegenteil sei die Verlängerung der allgemeinen staatlichen Anerkennung beantragt und erst mehrere Monate nach dem Studienbeginn negativ beschieden worden. 

Der Geschäftsführer habe auch nicht erkennen müssen, dass die staatliche Anerkennung des Studiengangs ausbleiben würde. Das Wissenschaftsministerium habe einen gewissen Ermessensspielraum bei der Anerkennung von Studiengängen – "Beauty Management" habe hier nicht erkennbar von vornherein als chancenlos dagestanden. Im Gegenteil war die Anerkennung sogar vor den Verwaltungsgerichten verfolgt worden. Selbst wenn nur eine vage Hoffnung bestanden habe, sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sich der Studiengang im Aufbau befinde und eine Akkreditierung ausstehe. Es fehle also an einem täuschungsbedingten Informationsgefälle. Da die Studentin insoweit zu wenige greifbare Anhaltspunkte geliefert habe, trage der beklagte Geschäftsführer keine sekundäre Darlegungslast.

Der Anspruch wegen Verletzung der einschlägigen LHG-Vorschriften scheitere im Übrigen schon daran, dass diese kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB seien. Studierende seien gegenüber Bildungseinrichtungen bereits über die vertragliche Haftung hinreichend geschützt – ein über den Schutz potenzieller Studierender hinausgehender Zweck sei daher nicht angelegt.