Prozesskostenhilfe für von Abgasskandal betroffene einkommensschwache Autokäuferin

Zitiervorschlag
Prozesskostenhilfe für von Abgasskandal betroffene einkommensschwache Autokäuferin. beck-aktuell, 08.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172006)
Der Rechtsstreit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage einer vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Autokäuferin gegen ein Autohaus und den Autohersteller geht in die nächste Runde. Das Oberlandesgericht Celle hat der Beschwerde der Käuferin gegen die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz abgeholfen und die Sache zur erneuten Entscheidung dem Landgericht zurückgegeben. Dieses hat nunmehr zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kundin die Gewährung von Prozesskostenhilfe zulassen (Beschluss vom 30.06.2016, Az.: 7 W 26/16).
LG lehnte Prozesskostenhilfegesuch ab
Die Antragstellerin hatte im September 2014 von einem Autohaus einen Pkw Skoda erworben, der von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist. In den betroffenen Fahrzeugen ist eine manipulierte Abgassoftware verbaut, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert. Die Kundin hatte den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, ohne das Autohaus zur Nachbesserung aufzufordern, weil die Behebung des Mangels aus ihrer Sicht nicht möglich ist. Eine Nachbesserung werde negative Auswirkungen auf das Fahrzeug haben, weil ein wertmindernder Makel bleibe. Mit der beabsichtigten Klage begehrt die Kundin die Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber dem Autohaus und Schadenersatz vom Hersteller. Das LG hatte den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kundin hatte insoweit Erfolg, als das OLG Celle den ablehnenden Beschluss aufgehoben hat.
Schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren zu klären
Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware einen Mangel im Sinn des Kaufrechts aufweisen. Ob die Nacherfüllung unmöglich sei, könne nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern nur im Klageverfahren entschieden werden. Der Abgasskandal werfe schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt seien und die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden könnten. Diese Fragen müssten vielmehr einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden. Offen sei insbesondere die im vorliegenden Fall nur durch einen Sachverständigen zu überprüfende Frage, ob der Mangel an der Abgassoftware beispielsweise mittels eines Software-Updates folgenlos beseitigt werden könne oder ob eine technische und/oder merkantile Wertminderung des Fahrzeugs zurückbleibe.
Zumindest Schadenersatzbegehren begründet
Sollte eine Nachbesserung wegen des Verbleibs nachteiliger Folgen für das Fahrzeug objektiv unmöglich sein, seien grundsätzlich sowohl das Rücktrittsbegehren als auch das Schadenersatzbegehren begründet. Für den Fall, dass der Mangel folgenlos behoben werden könne, dürfe sich das Rücktrittsbegehren hingegen als unbegründet darstellen.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Celle
- Beschluss vom 30.06.2016
- 7 W 26/16
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Prozesskostenhilfe für von Abgasskandal betroffene einkommensschwache Autokäuferin. beck-aktuell, 08.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172006)



