TUI darf für Pauschalreisen keine 40% Anzahlung verlangen

Zitiervorschlag
TUI darf für Pauschalreisen keine 40% Anzahlung verlangen. beck-aktuell, 07.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173496)
Der Reiseveranstalter TUI darf für Pauschalreisen keine Anzahlung in Höhe von 40% des Reisepreises verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Celle nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden (Urteil vom 23.06.2016, Az.: 11 U 279/12, nicht rechtskräftig). Der Reiseveranstalter habe vor Gericht nicht nachweisen können, dass die eigene Vorleistung die Höhe der Anzahlung rechtfertigt, erläutert der Verband.
Anzahlung darf Vorleistung des Reiseveranstalters nicht übersteigen
Das OLG Celle habe bereits 2013 entschieden, dass eine Anzahlung von 40% des Reisepreises die Kunden unangemessen benachteiligt und deshalb unzulässig ist, so der vzbv. Der Bundesgerichtshof habe das Urteil jedoch teilweise aufgehoben. Eine Anzahlung von mehr als 20% des Reisepreises könne ausnahmsweise zulässig sein, wenn das Unternehmen selbst entsprechend hohe Vorleistungen erbringe. Das OLG Celle habe daher erneut über den Fall verhandeln und prüfen müssen, ob TUI für die betroffenen Reisen tatsächlich Vorleistungen von mindestens 40% erbringt.
Vermittlungsprovision zählt nicht zu einrechenbaren Vorleistungen
An der hohen Anzahlungspauschale habe TUI während des Verfahrens nur noch für Reisen seiner beiden Marken "X 1-2-Fly" und "XTUI" festgehalten. Die Berechnungen des Reiseveranstalters hätten die Richter aber nicht anerkannt. Die vermeintlichen Vorleistungen hätten nur deshalb 40% des Reisepreises überschritten, weil das Unternehmen die an Reisebüros gezahlten Vermittlungsprovisionen eingerechnet habe. In diesem Zusammenhang habe das OLG klargestellt, dass zu den Vorleistungen nur Aufwendungen für konkrete Reiseleistungen gehörten. Das sind laut vzbv zum Beispiel Vorauszahlungen an Fluggesellschaften oder Hotelbetreiber, nicht aber Vertriebs- oder allgemeine Betriebskosten.
Vorleistungen müssen für einzelne Reisearten repräsentativ sein
Die Richter hätten außerdem moniert, dass die TUI-Berechnungen längst nicht für alle betroffenen Reisen der beiden Marken repräsentativ seien. Aus den Zahlen des Reiseveranstalters sei hervorgegangen, dass der Löwenanteil der Vorleistungen auf Zahlungen an Fluggesellschaften entfiel. Doch für 11% der Flüge seien im Geschäftsjahr 2014/2015 gar keine Vorauszahlungen angefallen. In mehr als 14.000 Fällen habe der Veranstalter laut Gericht daher nur Vorleistungen von 9% des Reisepreises erbracht. Trotzdem hätten die Kunden 40% anzahlen müssen. Das OLG habe darin eine erhebliche und nicht zu rechtfertigende Mehrbelastung gesehen. Ein Veranstalter dürfe sich bei der Kalkulation der Anzahlungspauschale nicht auf Durchschnittszahlen berufen, die für einen erheblichen Teil der Reisenden nicht zutreffen.
Klage des vzbv vollumfänglich erfolgreich
Im Ergebnis habe das OLG damit an seinem Urteil von 2013 festgehalten und der Klage des vzbv in vollem Umfang stattgegeben. Ursprünglich habe TUI für Pauschalreisen von sechs seiner Marken eine Anzahlung von 40% des Reisepreises gefordert, außerdem für "Top-Angebote", "Specials", "Sparreisen" sowie Ticket-Pakete unter dem Namen "Musicals und Shows".
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Celle
- Urteil vom 23.06.2016
- 11 U 279/12
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TUI darf für Pauschalreisen keine 40% Anzahlung verlangen. beck-aktuell, 07.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173496)



