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OLG Celle

Bauer-Verlag durfte in Abmahnstreit Bettina Wulff persönlich kontaktieren

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In einer rechtlichen Auseinandersetzung darf eine Partei den Gegner auch gegen dessen Willen – jedenfalls einmal – persönlich kontaktieren statt sich an dessen Anwalt zu wenden, um den Streit zu klären. Dies hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 28.05.2015 entschieden und eine Unterlassungsklage Bettina Wulffs gegen die Heinrich Bauer Verlag KG abgewiesen. Der Verlag hatte sie in einer Abmahnsache trotz Verweises auf ihren Anwalt persönlich angeschrieben und zu einem Gespräch eingeladen (Az.: 13 U 104/14).

Abgemahnter Verlag schrieb Klägerin gegen ihren Willen persönlich an

Die Klägerin mahnte den beklagten Presseverlag wegen einer vermeintlich unzulässigen Bildberichterstattung durch Anwaltsschreiben ab. Dieses Abmahnschreiben schloss mit dem Hinweis: „Unsere Mandantin ist für eine Antwort in Bezug auf dieses Schreiben nicht empfangsbereit. Sie wünscht nicht direkt diesbezüglich angeschrieben zu werden, sondern dass die Rechtsangelegenheit ausschließlich mit der Kanzlei (…) abgewickelt wird.“ Die Beklagte schrieb die Klägerin dennoch persönlich an, legte in diesem Schreiben dar, dass die Berichterstattung nach ihrer Auffassung zulässig gewesen sei und lud die Klägerin abschließend zu einem persönlichen Gespräch ein, um „für die Zukunft eine (…) Gesprächsgrundlage“ zu schaffen. Gleichzeitig informierte sie die Rechtsanwälte der Klägerin über dieses Schreiben. Die Klägerin wollte in dem vorliegenden Verfahren der Beklagten untersagen lassen, sie in vergleichbaren Fällen direkt anzuschreiben. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.  

OLG: Klägerin durch Brief nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt  

Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG hat die Entscheidung des LG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Durch den fraglichen Brief sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt worden. Zwar könne in der bloßen - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolge und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihrer Privatsphäre das Interesse des Beklagten, mit ihr unmittelbar in Kontakt zu treten, überwiege. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor, so das OLG.  

Interessen der Klägerin als nachrangig zu bewerten  

Im Rahmen der Interessenabwägung beurteilt das Gericht den Aufwand, das Schreiben entweder ungelesen oder nach Lektüre der Anfangszeilen an den eigenen Anwalt weiterzuleiten, als nicht nennenswert. Auch stehe das Schreiben nicht in einem Zusammenhang mit sonst durch den beklagten Verlag als Herausgeber der Zeitschrift „Closer“ durchgeführten Observierungen und Bespitzelungen. Das Schreiben übe keinen Zwang auf die Klägerin aus, mit der Beklagten zu debattieren, und enthalte keine suggestiven Mittel. Es sei objektiv nicht geeignet gewesen, die Klägerin zu verunsichern, weil es sachlich gefasst sei und keine ehrverletzenden Äußerungen enthalte.  

Persönliche Kontaktaufnahme zum Gegner einer rechtlichen Auseinandersetzung muss möglich sein  

Demgegenüber ist laut OLG zu berücksichtigen, dass einer Partei in einer rechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein müsse, Kontakt zu ihrem Gegner aufzunehmen, um eine argumentative Klärung dieser Auseinandersetzung herbeizuführen. Ein solches Interesse sei schon aufgrund der allgemeinen Meinungsfreiheit geschützt. In diesem speziellen Fall komme hinzu, dass der Verlag ein persönliches Gespräch angeboten hatte, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Dies habe die höchstpersönliche Bereitschaft der Klägerin vorausgesetzt. Um die größtmögliche Chance zu haben, eine solche Bereitschaft zu erzielen, sei es nicht sachfremd gewesen, sie unmittelbar anzuschreiben.