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Umzug in andere JVA

900kg Lebensmittel dürfen nicht mit

Unbeschriftete Konservendosen lagern in langer Reihe in einem Holzregal.
Wenn ein Umzug ansteht, darf ein Häftling persönliche Habe mitnehmen. Es gibt aber Grenzen. © jaz_online / Adobe Stock

Weder war dem OLG Bremen klar, wie ein einzelner Häftling 900kg an Konserven, Nudeln und Oliven selbst verspeisen sollte, noch warum er sie überhaupt in seiner Zelle gehortet hatte. Fest steht nur: Beim Wechsel in eine andere JVA muss das meiste zurückbleiben.

Das Bremer Strafvollzugsgesetz erlaubt es einer Haftanstalt grundsätzlich, die Mitnahme von besonders großen Mengen persönlicher Habe aus einer anderen JVA zu untersagen. Vertrauensschutz bestehe insoweit höchstens bei Verlegungen innerhalb eines Bundeslandes, entschied das OLG Bremen (Beschluss vom 26.03.2026 – 1 Ws 140/25).

Im Juli 2025 standen zwei Gefängnisse vor der Herausforderung, über das Schicksal von insgesamt 900kg Konserven, Nudeln und Oliven zu entscheiden. Der Hort war innerhalb von knapp 5 Jahren von einem einzigen Häftling in seiner Zelle angesammelt worden, der die Lebensmittel in einer Hamburger JVA eingekauft hatte. Nun sollte der Häftling für eine fast 14-jährige Haftstrafe nach Bremen verlegt werden. Doch die neue JVA weigerte sich, die fast tonnenschwere Habe entgegenzunehmen. 

Auf Antrag des Häftlings verurteilte das LG Bremen die neue Haftanstalt, die Mitnahme des Konservenbergs zuzulassen. Zwar untersage § 37 Abs. 1 S. 2 des Bremer Strafvollzugsgesetzes (BremStVollzG) die Annahme von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln – das betreffe aus Sicherheitsgründen jedoch nur die Lieferung von privaten Dritten. Außerdem entfalte eine interne Gefangenentransportvorschrift der JVA Bremen, wonach zurückgelassene Habe nachzusenden sei, über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG mittelbare Außenwirkung gegenüber dem Häftling. Aus Gleichbehandlungsgründen dürfe die Nachsendung seines Konserven-Imperiums daher nicht verweigert werden. Auf die Rechtsbeschwerde der betroffenen JVA hin entschied das OLG Bremen nun anders.

Vertrauensschutz endet an der Landesgrenze

Seine ursprüngliche JVA habe ihm das Horten der Lebensmittel auf Grundlage und im Anwendungsbereich des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes erteilt, argumentierten die Richter und Richterinnen. Sein Vertrauen auf den Fortbestand dieser Erlaubnis sei entsprechend auf diesen Bereich begrenzt. Vertrauensschutz bestehe insoweit nur gegenüber dem konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt – bei Verwaltungsakten der JVA somit gegenüber den jeweiligen Bundesländern. Das folge aus der Länderzuständigkeit für den Strafvollzug, die seit der Föderalismusreform 2006 bestehe. 

Bei der Verlegung in den Geltungsbereich eines anderen Strafvollzugsgesetzes müsse der Vertrauensschutz daher enden. Im Ergebnis überwögen hier Belange des Allgemeinwohls, namentlich die Wahrung der föderalen Kompetenzordnung. 

Vollzugspraktische Gründe entscheidend

Die JVA dürfe die Annahme der Lebensmittelpakete gleich aufgrund zweier Vorschriften des Bremer Strafvollzugsrechts verweigern, so das OLG weiter. Erstens aufgrund von § 37 Abs. 2 i.V.m. 1 S. 1 BremStVollzG, der den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln verbiete. Diese Vorschrift sei dazu konzipiert, die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt aufrecht zu erhalten und den Kontrollaufwand für eingehende Pakete zu verringern. In der Tat erfasse sie daher keine lückenlosen Transporte von einer JVA in eine andere – dabei wären die Schutzzwecke nicht betroffen.

Sie verbiete daher zwar die Lieferung von privaten Dritten, zusätzlich aber auch von gewissen Erfüllungsgehilfen. Hier hatte die Hamburger JVA in Aussicht gestellt, ein Privatunternehmen mit der Sendung der Lebensmittelpakete zu betrauen. Dadurch wäre der Schutzzweck hingegen wieder berührt, da auch bei solchen Lieferungen eine gewisse Zugriffs- und Manipulationsmöglichkeit bestehe. Der Häftling habe vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf den Empfang von Paketen, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Jene falle nun dahingehend aus, dass die Annahme aus den entsprechenden Sicherheits- und (Kontroll-)Aufwandserwägungen verweigert werden dürfe. 

Zweitens dürfe die JVA die Weigerung auf § 46 Abs. 2 S. 1 Abs. 1 S. 1 BremStVollzG stützen, der ein Einbringen von Gegenständen durch Gefangene nur mit Zustimmung der Anstalt erlaube. Die 45 Kartons mit Lebens- und Genussmitteln brächten einen übermäßigen Kontrollaufwand mit sich. Nicht nur schritten "die Haltbarkeitsdaten stetig voran", auch die umfassende Revision des Pakets beim ersten Eintreffen wäre besonders kosten-, personal- und zeitintensiv. 

Auch wäre das geordnete Zusammenleben in der Anstalt gefährdet, da der Häftling die Lebensmittel möglicherweise als Druck- und Tauschmittel benutze. Es liege im Ermessen der Anstalt, den Missbrauch der Lebensmittel sowie die Bildung von Subkulturen zu unterbinden. Der Häftling habe - so der Senat - einen "Eigenbedarf ebenso wenig behauptet wie er überhaupt Gründe für eine derartige Hortung benannt" habe. Immerhin wurde dem Häftling erlaubt, "zusätzlich zu seinem Handgepäck maximal zwei Gepäckstücke mit einem Gewicht von jeweils bis zu 20 Kilo" mitzunehmen.