Konflikt mit US-Terrorliste ist kein Grund für Kontokündigung

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Konflikt mit US-Terrorliste ist kein Grund für Kontokündigung. beck-aktuell, 17.09.2026 (abgerufen am: 18.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206011)
Der vom Verfassungsschutz beobachtete Rote Hilfe e.V. sammelt Spenden für Strafverteidigungen – und die Sparkasse kündigt ihm das Konto, weil die USA einen Spendenempfänger auf die Terrorliste setzt. Das OLG Braunschweig sagt: So geht das nicht.
Das OLG Braunschweig hat die Berufung der Sparkasse Göttingen gegen eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Das Kreditinstitut muss das Geschäftskonto der Roten Hilfe e.V. bis zu einer Hauptsacheentscheidung weiterführen (Beschluss vom 17.09.2026 - 4 U 693/26).
Der rund 18.500 Mitglieder zählende Verein Rote Hilfe e.V. finanziert nach seiner Satzung unter anderem die anwaltliche Vertretung für Personen, die wegen politischer Betätigung strafrechtlich verfolgt werden. Der Verfassungsschutz beobachtet ihn seit 2012. Verboten ist er nicht, auf europäischen oder nationalen Sanktionslisten taucht er ebenfalls nicht auf.
Die Sparkasse hatte die Geschäftsbeziehung zum Verein im Dezember 2025 gekündigt. Vorausgegangen war ein Spendenaufruf des Vereins unter anderem zur Unterstützung von Angeklagten im sogenannten Antifa-Ost-Verfahren. Im November 2025 hatte das US-Außenministerium die Gruppierung "Antifa Ost" als Terrororganisation eingestuft. Weder die Europäische Union noch die Bundesregierung schlossen sich dem an.
US-Terrorliste als Kündigungsgrund?
Die Sparkasse bewertete das Risiko der Geschäftsbeziehung daraufhin neu und sah einen Verdacht der Terrorismusfinanzierung. Sie steigerte ihre bisherige monatliche Kontoüberwachung auf einen werktäglichen Rhythmus und berief sich darauf, dass der damit verbundene Personalaufwand unzumutbar sei.
Der Senat ließ das nicht gelten. Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts unterlägen dem Willkürverbot und dürften Geschäftsbeziehungen nur aus sachgerechtem Grund beenden. Einen solchen habe die Sparkasse Göttingen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Die Richter zeichneten dabei ein aufschlussreiches Bild der Widersprüche im Vortrag der Sparkasse. Seit 2015 habe das Institut die Konten des Vereins wegen der Verfassungsschutzbeobachtung monatlich geprüft und darin über zehn Jahre keinen Anlass für eine Kündigung gesehen. Weshalb sich das Risiko im Dezember 2025 gesteigert haben solle, habe die Sparkasse nicht plausibel erklärt.
Spendenaufruf galt der Strafverteidigung
Die US-Einstufung der "Antifa Ost" als Terrorgruppe entfalte keine unmittelbare Wirkung in Deutschland – das habe die Sparkasse selbst so eingeschätzt. Und für die Behauptung, der Verein trete als Unterstützer der Gruppierung auf, fehle die tatsächliche Grundlage. Der Spendenaufruf habe sich nach der Vereinssatzung auf die anwaltliche Verteidigung von Angeklagten und den Schutz vor Auslieferung bezogen, nicht auf die Unterstützung der Gruppierung selbst. Auch ein möglicher Reputationsschaden rechtfertige die Kündigung nach dem bisherigen Vortrag nicht.
Das LG Göttingen hatte dem Verein bereits im Januar 2026 Recht gegeben (Urteil vom 16.1.2026 - 4 O 396/25). Der Beschluss des OLG Braunschweig ist unanfechtbar. Ob die Sparkasse in einem Hauptsacheverfahren weitere Gründe nachschieben kann, bleibt offen.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- OLG Braunschweig
- Beschluss vom 17.09.2026
- 4 U 693/26
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Konflikt mit US-Terrorliste ist kein Grund für Kontokündigung. beck-aktuell, 17.09.2026 (abgerufen am: 18.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206011)



