Geändertes Landesplanungsgesetz hindert Gemeinden nicht an Flächenplanung für neue Windkraftanlagen

Zitiervorschlag
Geändertes Landesplanungsgesetz hindert Gemeinden nicht an Flächenplanung für neue Windkraftanlagen. beck-aktuell, 20.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174366)
Gemeinden in Schleswig-Holstein sind durch die Regelung zur vorläufigen Unzulässigkeit von Windkraftanlagen nach dem geänderten Landesplanungsgesetz (LaplaG) nicht an der Planung von Flächen für neue Windkraftanlagen gehindert. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.06.2016 entschieden und die Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde als unzulässig verworfen. Ihre Planungshoheit könne nicht verletzt sein, weil die Vorschrift die Genehmigung und nicht die Planung von Windkraftanlagen betreffe (Az.: LVerfG 3/15 und LVerfG 1/16).
Gemeinde rügt Verletzung ihrer Planungshoheit
Die Beschwerdeführerin, eine Gemeinde im Kreis Dithmarschen, wollte auf ihrem Gemeindegebiet die Errichtung weiterer Windkraftanlagen fördern. Daran sah sie sich durch Änderungen des Landesplanungsgesetzes gehindert und rügte mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Planungshoheit durch § 18 Abs. 2 und Abs. 3 LaplaG sowie § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG. Sie vertrat die Ansicht, dass § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG, der für die Aufstellung der neuen Regionalpläne bis zum 05.06.2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet für vorläufig unzulässig erklärt, ihr die Planung von Flächen für neue Windkraftanlagen verbiete.
LVerfG: § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG lässt als genehmigungsrechtliche Vorschrift Planungshoheit unberührt
Das LVerfG hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Gemeinde sei nicht beschwerdebefugt, da sie durch § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG nicht unmittelbar in ihrer Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 54 Abs. 1 der schleswig-holsteinischen Verfassung betroffen sein könne. Denn § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG (eingeführt durch das Windenergieplanungssicherungsgesetz vom 22.05.2015) betreffe ausschließlich das Genehmigungsverfahren für konkrete Windkraftanlagen, nicht aber die Planungshoheit der Gemeinden.
Herleitung aus Entstehungsgeschichte der Norm
Dies ergebe sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Daraus folge, dass Gemeinden in Schleswig-Holstein weiterhin Flächen für die Errichtung neuer Windkraftanlagen ausweisen dürfen. Dies gelte allerdings nur, solange die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung noch nicht inhaltlich hinreichend konkretisiert seien. Sei der Raumordnungsplan in Kraft getreten, bestehe die gemeindliche Pflicht, die Bauleitpläne dem Regionalplan anzupassen. In Bezug auf die weiteren gerügten Vorschriften fehle es bereits an hinreichenden Darlegungen zur Beschwerdebefugnis.
- Redaktion beck-aktuell
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Geändertes Landesplanungsgesetz hindert Gemeinden nicht an Flächenplanung für neue Windkraftanlagen. beck-aktuell, 20.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174366)



