Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern

Verbot des Besuchs einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber durch NPD-Abgeordnete rechtswidrig

„Das unsichtbare Recht“

Die Weigerung des Innenministers, den Abgeordneten der NPD-Landtagsfraktion in Mecklenburg-Vorpommern einen Besuch der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes für Asylbewerber in Nostorf/Horst zu ermöglichen, ist rechtswidrig, da dies die Selbstinformations- und Kontrollrechte der Parlamentarier verletzt. Dies hat das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 27.08.2015 entschieden (Az.: LVerfG 4/15).

Innenminister muss neu entscheiden

Das Landesverfassungsgericht hat dem Innenminister aufgegeben, innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe erneut über das Besuchsbegehren zu entscheiden. Der Minister habe das Gewicht der das Begehren verfassungsrechtlich tragenden Aspekte unter Verletzung der den Abgeordneten nach Art. 22 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 40 der Landesverfassung zustehenden Selbstinformations- und Kontrollrechte verkannt, indem er eine eigene Bewertung der Notwendigkeit eines solchen Besuchs vorgenommen und ausschlaggebend an die inhaltliche Positionen der Abgeordneten auf einem bestimmten Gebiet der politischen Auseinandersetzung angeknüpft habe. Im Übrigen sei der Rechtsschutzantrag aber erfolglos. Der diesbezügliche Antrag der NPD-Landtagsfraktion selbst sei bereits unzulässig, weil das Zugangsrecht ausschließlich vom einzelnen Abgeordneten höchstpersönlich wahrgenommen werden kann

LVerfG: Abgeordneten steht Selbstinformationsrecht zu

Unzulässig sei auch der Antrag der Abgeordneten, soweit er gegen die Landesregierung gerichtet ist. Sie hätten ihr Begehren im Vorfeld allein an den Innenminister herangetragen, dem im Hinblick auf das Ressortprinzip (Art. 46 Abs. 2 LV) die Entscheidung über den Zugang zur Aufnahmeeinrichtung obliege. In der Sache stehe den Abgeordneten im Grundsatz ein verfassungsunmittelbares (Selbst-)Informationsgewinnungsrecht zu, das auch nachgeordnete Einrichtungen des Landes und den Zugang zu diesen einschließe. Dies folge aus der Befugnis des Landtages zur "Kontrolle der Tätigkeit der Regierung und der Landesverwaltung" (Art. 20 Abs. 1 Satz 3 LV) und zur "Behandlung öffentlicher Angelegenheiten" (Art. 20 Abs. 1 Satz 4 LV) in Verbindung mit dem generellen Status eines Mitglieds des Landtages (Art. 22 Abs. 1 und 2 LV) und dessen im Einzelnen gegenüber der Exekutive statuierten Rechten (Art. 39, Art. 40 LV). Einschränkungen könnten allerdings unter verschiedensten Aspekten gerechtfertigt oder gar nach einer Güterabwägung notwendig sein.

Abwägung nicht verfassungskonform

Eine solche Abwägung müsse jedoch den hohen verfassungsrechtlichen Rang der Abgeordnetenrechte berücksichtigen und dürfe zudem - etwa im Hinblick auf Besuche der Einrichtung durch andere Abgeordnete - den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzen. Die Gründe, die der Innenminister im Hinblick auf die Versagung des Zugangs angeführt habe, hielten diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht stand. Damit würde ein Anspruch auf Zugang im Ergebnis generell und dauerhaft allein wegen der vertretenen politischen Auffassungen ausgeschlossen. Dies sei mit dem Status eines gewählten Abgeordneten ebenso wenig vereinbar wie eine parlamentarische Ordnungsmaßnahme, die vorrangig an eine Interpretation der Rede eines Abgeordneten ausgehend von einer ihm unterstellten Gesinnung anknüpfe. Umstände, die im Lichte der Verfassung eine Einschränkung des Informationsrechts rechtfertigen könnten, seien im vorliegenden Einzelfall demgegenüber nicht geltend gemacht worden.

Innenminister darf Modalitäten des Besuchs bestimmen

Der Innenminister sei allerdings berufen, die näheren Einzelheiten eines Besuchs festzulegen. Um den von ihm zutreffend formulierten Schutzverpflichtungen gegenüber den Bewohnern der Aufnahmeeinrichtung und deren Persönlichkeitsrechten sowie Sicherheitsbedürfnissen, die sich aus der politischen Orientierung der NPD-Abgeordneten ergeben könnten, angemessen Rechnung zu tragen, sei er berechtigt, Vorgaben beispielsweise zu Tag, Dauer und Ablauf des Besuchs oder auch zu räumlichen Beschränkungen (Abgrenzung zwischen Aufnahmeeinrichtung des Landes und Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als Bundeseinrichtung) zu machen und sonstige Auflagen zum Schutz von Rechten und Interessen Dritter (Ablehnung von Filmaufnahmen) vorzusehen. Auch die Durchführung eines Besuchs bis zu einem bestimmten Datum können die Abgeordneten nicht verlangen.