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LSG Rheinland-Pfalz

Regelaltersrente darf bei gleichzeitigem Bezug einer Entschädigung als EU-Parlamentarier gekürzt werden

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Die Regelungen über ein Teilruhen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen gleichzeitigen Bezugs einer Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments sind nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie seien zur Vermeidung der Doppelalimentation der Abgeordneten aus öffentlichen Kassen gerechtfertigt. Auch liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor (Urteil vom 19.10.2016, Az.: L 4 R 188/14).

Altersrente wegen zeitgleich bezogener Entschädigung als EU-Parlamentarier gekürzt

Der Kläger war von Juli 2009 bis Ende Juni 2014 Mitglied des EU-Parlaments und erhielt während dieser Zeit für die Ausübung des Amtes als Abgeordneter eine Entschädigung nach dem Abgeordnetenstatut. Zeitgleich bezog er eine Regelaltersrente. Der zuständige Rentenversicherungsträger kürzte unter Verweis auf die Regelungen zur Doppelalimentationsbegrenzung den Auszahlungsbetrag um 80%. Die Klage vor dem Sozialgericht Speyer hatte keinen Erfolg. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

LSG: Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes sinngemäß anzuwenden

Die Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das LSG hat die SG-Entscheidung bestätigt. Nach den Vorschriften des Europaabgeordnetengesetzes (§ 13 Abs. 3 EuAbgG) gölten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes (§ 29 AbgG) sinngemäß, wenn eine Entschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des EU-Parlaments mit auf Bundesrecht beruhenden anderen Bezügen aus öffentlichen Kassen zusammentrifft. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe eine Entschädigung nach dem Abgeordnetenstatut erhalten. Zeitgleich habe er eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Hierbei handele es sich um auf Bundesrecht beruhende Bezüge aus einer öffentlichen Kasse. Denn prägend für das System der gesetzlichen Rentenversicherung seien neben der besonderen Organisationsform und einem Versicherungszwang die Grundsätze der Solidarität, des sozialen Ausgleichs und des Generationenvertrags. 

Altersrente ruht hier zu 80% 

Laut LSG ruhen nach der in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 AbgG Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 2 AbgG zu 80%, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 und 3 AbgG. Entsprechendes gelte für Renten im Sinn des § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI

Ruhensregelung zur Vermeidung einer Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen gerechtfertigt

Die Vorschrift verstößt nach Auffassung des LSG auch nicht gegen das Grundgesetz. Sie berühre zwar den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, sei aber zur Vermeidung der Doppelalimentation der Abgeordneten aus öffentlichen Kassen gerechtfertigt. Auch verstoße die Entscheidung des Gesetzgebers zur Umsetzung der Doppelalimentationsbegrenzung, ein Ruhen der gesetzlichen Rente anstatt der Minderung der Abgeordnetenentschädigung anzuordnen, mit Blick auf Art. 48 GG und der statusrechtlichen Stellung der Abgeordneten nicht gegen Art. 14 GG

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Schließlich seien die Regelungen auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, so das LSG abschließend. Weder gegenüber Abgeordneten, die Versorgungsbezüge aus privaten Kassen beziehen, ohne dass solche neben der Abgeordnetenentschädigung ruhen, noch gegenüber Rentnern, die neben der Regelaltersrente ohne Anrechnung auf die Rente Arbeitseinkommen erzielen, liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor.