Russische Renten sind bei Sozialhilfe mindernd in Ansatz zu bringen

Zitiervorschlag
Russische Renten sind bei Sozialhilfe mindernd in Ansatz zu bringen. beck-aktuell, 10.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188206)
Leistungen der russischen Rentenversicherung für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" (sogenannte Invalidenrente, DEMO-Leistung, Erhöhungsbetrag zur Altersrente) sind als Einkommen anzurechnen und mindern die Sozialhilfe oder schließen sie sogar aus. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 27.08.2015 entschieden (Az.: L 5 SO 70/15 B ER, BeckRS 2015, 71431).
Anrechnung russischer Rentenleistungen im Streit
Die verheirateten Antragsteller beziehen beide aus Russland eine Altersrente, eine sogenannte DEMO-Rente, eine Invalidenrente und einen Zuschlag zur Altersrente. Die DEMO-Rente, die Invalidenrente und der Zuschlag zur Altersrente werden gewährt für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads". Nachdem der Sozialhilfeträger zunächst nur die Altersrenten in Höhe von insgesamt 660 Euro als Einkommen berücksichtigt hatte, rechnete er ab dem 01.05.2015 auch die DEMO-Renten in Höhe von insgesamt 37 Euro, die Invalidenrenten in Höhe von insgesamt 428 Euro und die Rentenzuschläge in Höhe von insgesamt 50 Euro auf den Sozialhilfeanspruch an, der sich dadurch deutlich verringerte. Hiergegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Keine Vergleichbarkeit mit anrechnungsfreien deutschen Leistungen
Das Sozialgericht Trier hatte eine vorläufige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Auszahlung der Sozialhilfe ohne Anrechnung der Invalidenrente, der DEMO-Leistung und des Erhöhungsbetrags zur Altersrente abgelehnt. Das LSG hat diese Entscheidung nach einer Beschwerde der Antragsteller nun bestätigt. Die russischen Leistungen seien nicht mit der nach den deutschen gesetzlichen Regeln anrechnungsfreien Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehungsweise mit den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz vergleichbar. Zwar müssten aus Gründen der Gleichbehandlung auch ausländische Leistungen mit vergleichbarem Zweck anrechnungsfrei bleiben. Die russischen Leistungen dienten aber anders als die nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz nicht dem Ausgleich eines durch ein erlittenes Einzelfallunrecht entstandenen individuellen Schadens, sondern würden unabhängig von einer als Sonderopfer zu würdigenden Schädigung und einer individuellen Bedürftigkeit als staatliche Gratifikation gewährt.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Rheinland-Pfalz
- Beschluss vom 27.08.2015
- L 5 SO 70/15 B ER
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Russische Renten sind bei Sozialhilfe mindernd in Ansatz zu bringen. beck-aktuell, 10.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188206)



