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LSG Rheinland-Pfalz

Keine "Hartz-IV"-Leistungen bei Anspruch auf vorzeitige Altersrente

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Zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ist es Hartz-IV-Empfängern zumutbar, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch dann, wenn die vorzeitige Altersrente nur mit dauerhaften Abschlägen gezahlt wird. Bei einer Verweigerung der vorzeitigen Renteninanspruchnahme kann das Jobcenter die Leistungen ablehnen. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17.08.2015 entschieden (Az.: L 3 AS 370/15 B ER).

Anspruch auf vorzeitige Altersrente schließt Hilfebedürftigkeit aus

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein 63-Jähriger nicht bereit war, die mit Abschlägen verbundene vorzeitige Altersrente zu beantragen. Auch nachdem das Jobcenter die Altersrente bei der Rentenversicherung beantragt hatte, scheiterte die Bewilligung der vorzeitigen Altersrente daran, dass der Betroffene erforderliche Unterlagen nicht vorlegte. Das Jobcenter lehnte daraufhin die Zahlung der Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung ab, schon der Anspruch auf die vorzeitige Altersrente schließe die Hilfebedürftigkeit aus. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab dem Jobcenter Recht.