Hartz-IV-Empfänger kann Schulbedarf für VHS-Vorbereitungskurs auf Realschulabschluss haben

Zitiervorschlag
Hartz-IV-Empfänger kann Schulbedarf für VHS-Vorbereitungskurs auf Realschulabschluss haben. beck-aktuell, 13.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176181)
Hartz IV-Empfänger können einen Schulbedarf auch für einen Kurs der Volkshochschule zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss haben. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 27.04.2016 entschieden. Das LSG verweist zur Begründung auf den Sinn und Zweck des § 28 SGB II, durch Leistungen zur Bildung und Teilhabe die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zu zukünftigen Bildungschancen beizutragen (Az.: L 6 AS 303/15).
Kläger begehrt Kostenübernahme für VHS-Vorbereitungskurs auf Realschulabschluss
Der 1992 geborene Kläger, der zusammen mit seiner Familie Hartz IV bezog, schloss 2008 die Hauptschule ab und versuchte anschließend zwei Mal vergeblich, durch den Besuch einer Berufsbildenden Schule den Realschulabschluss zu erlangen. Um doch noch die mittlere Reife zu erreichen, meldete er sich im Schuljahr 2012/2013 bei der Volkshochschule für einen Tageslehrgang "Realschulabschluss" an. Mit Hilfe dieses Kurses schaffte er dann den gewünschten Schulabschluss. Sein Antrag beim Jobcenter auf Übernahme der Kosten dieses Lehrgangs, insbesondere der Schulgebühren, blieb allerdings erfolglos. Seine dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Speyer ab. Es war der Ansicht, bei dem Besuch des Vorbereitungskurses der Volkshochschule habe es sich nicht um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule gehandelt, so dass Bedarfe für Bildung nicht zu übernehmen seien. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
LSG verneint Anspruch auf Kostenübernahme, bejaht aber Schulbedarf für VHS-Kurs
Das LSG hat zwar bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Schulgebühren hat. Denn ein solcher Bedarf sei im Rahmen der im Gesetz abschließend aufgezählten Bedarfe für Bildung nicht vorgesehen. Das LSG bejahte aber einen Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, solange der Kläger den Tageslehrgang besucht hatte. Der Anspruch ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, durch Leistungen zur Bildung und Teilhabe die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zu zukünftigen Bildungschancen beizutragen.
- Redaktion beck-aktuell
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Hartz-IV-Empfänger kann Schulbedarf für VHS-Vorbereitungskurs auf Realschulabschluss haben. beck-aktuell, 13.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176181)



