Hartz-IV-Empfänger kann fremde Kfz-Haftpflicht für selbst genutzten Wagen vom Einkommen absetzen

Zitiervorschlag
Hartz-IV-Empfänger kann fremde Kfz-Haftpflicht für selbst genutzten Wagen vom Einkommen absetzen. beck-aktuell, 12.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176266)
Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind vom Einkommen eines Hartz-IV-Empfängers auch dann abzusetzen, wenn er nicht Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Es genüge, dass er Halter des Kfz ist (rechtskräftiges Urteil vom 27.11.2015, Az.: L 11 AS 941/13, BeckRS 2016, 67590).
Hartz-IV-Empfängerin: Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge von Einkommen abzuziehen
Die Klägerin erhielt Kindergeld und ergänzend Hartz IV. Das beklagte Jobcenter rechnete das Kindergeld abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro als Einkommen auf ihren Leistungsanspruch an. Nach Ansicht der Klägerin waren zusätzlich Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung von dem Einkommen abziehen, so dass sich der ALG-II Anspruch im Ergebnis erhöhen würde. Zwar sei das Fahrzeug auf ihre Mutter zugelassen und diese sei auch Versicherungsnehmerin, aber sie selbst sei Eigentümerin des Fahrzeuges, nutze es allein und bezahle auch die Versicherungsbeiträge. Das SG wies die Klage auf höhere Leistungen ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
LSG: Versicherungsnehmereigenschaft für Abzug nicht erforderlich
Die Berufung hatte Erfolg. Das LSG hat das Jobcenter verpflichtet, höhere Leistungen zu gewähren. Über die Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich hinaus seien die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesondert vom Einkommen absetzbar. Dafür sei nicht erforderlich, dass der Leistungsberechtigte der Eigentümer des Fahrzeuges oder der Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung ist oder dass das Fahrzeug auf ihn zugelassen ist. Ausreichend sei vielmehr, dass der Versicherungsnehmer Halter des Kfz sei, er also das Fahrzeug tatsächlich selbst nutze und auch nachweisbar alle mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Kosten trage.
Gegenläufige Auffassung findet in Gesetzeswortlaut keinen Halt
Ein Hartz-IV-Empfänger dürfe ebenso wie jeder andere die finanziellen Vorteile nutzen, die auftreten können, wenn der Halter eines Fahrzeugs nicht der Versicherungsnehmer ist, so das LSG. Die Auffassung des Jobcenters, dass nur der Versicherungsnehmer die Beiträge der Kfz-Versicherung absetzen könne, finde im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Das SGB II billige grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein angemessenes Kfz ohne Notwendigkeitsprüfung zu. Dies diene der Förderung der Mobilität und damit der Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung. Insoweit müsse es dem Leistungsempfänger auch möglich sein, die Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft in Anspruch zu nehmen.
- Redaktion beck-aktuell
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Hartz-IV-Empfänger kann fremde Kfz-Haftpflicht für selbst genutzten Wagen vom Einkommen absetzen. beck-aktuell, 12.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176266)



