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LSG Niedersachsen-Bremen

Krankenkasse muss vorerst Kosten für Cannabis-Extrakt zur Linderung schwerster chronischer Schmerzen übernehmen

„Das unsichtbare Recht“

Eine gesetzliche Krankenkasse kann im Einzelfall die Kosten für Cannabis-Extrakt-Tropfen zur Behandlung einer schwersten chronischen Schmerzerkrankung zu übernehmen haben. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zugunsten eines 1961 geborenen Mannes entschieden, der seit seinem neunten Lebensjahr an einem Morbus Bechterew mit progredientem Verlauf und chronischem Schmerz leidet. Bei dieser Krankheit nimmt nach Darstellung des behandelnden Arztes im Tagesverlauf der Schmerz auf nahezu unerträgliche Intensität zu (Beschluss vom 22.09.2015, Az.: L 4 KR 276/15 B ER).

Krankenkasse versagt Kostenübernahme trotz Ausnahmeerlaubnis zum Cannabis-Erwerb

Im Lauf der Erkrankung des Antragstellers wurden seit 1982 verschiedenste schulmedizinische Versuche mit Analgetika erfolglos unternommen. Der Antragsteller verfügt über eine vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – Bundesopiumstelle – erteilte Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis zu Therapiezwecken. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für Cannabis-Extrakt-Tropfen. Die Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine solche Therapie nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehöre.

LSG verpflichtet Krankenkasse zu vorläufiger Kostenübernahme

Das LSG hat die Krankenkasse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtet, die Kosten für die Schmerztherapie mit Cannabis-Extrakt-Tropfen vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Fall des Obsiegens der Krankenkasse im Hauptsacheverfahren zu übernehmen. Es könne im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens noch nicht endgültig mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob ein Leistungsanspruch auf das streitbefangene Präparat bestehe.

Sachleistungsanspruch innerhalb Regelleistungskatalogs zu Recht abgelehnt

Zwar habe der Antragsteller durch Vorlage ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht, dass die Therapie in seinem Fall zur Linderung von massiven Schmerzen erforderlich sei. Auf schulmedizinischem Weg könne dieses Ergebnis nicht in ausreichendem Maße erreicht werden. Das LSG stützte seine Entscheidung aber schließlich auf eine Folgenabwägung, da die Krankenkasse zu Recht einen Sachleistungsanspruch innerhalb des Regelleistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt habe. Es handele sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des § 135 SGB V, für die eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschuss (nach den Richtlinien nach § 92 SGB V) bisher nicht vorliege.

Anspruch bei schwerster chronischer Schmerzerkrankung nicht ausgeschlossen

Allerdings komme ein darüber hinausgehender Anspruch aus § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V in Betracht, so das LSG weiter. Zwar liege keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vor. Das LSG hält es aber für möglich, eine schwerste chronische Schmerzerkrankung dann wertungsmäßig gleichzustellen, wenn sie in ihren (funktionalen) Auswirkungen dem Verlust von herausgehobenen Körperfunktionen gleichsteht. Ob diese Voraussetzungen beim Antragsteller vorliegen, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. In Anbetracht der zahlreichen, im Eilverfahren nicht aufklärbaren medizinischen Tatsachenfragen und der bestehenden Schmerzen sei es dem Antragsteller aber nicht zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.