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LSG Niedersachsen-Bremen

Jugendamt darf von Arbeitslosengeld-II-Aufstocker keine Unterhaltszahlungen verlangen

Carl von Ossietzky

Ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger muss aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen, da das gesamte Arbeitslosengeld II inklusive des Erwerbstätigen-Freibetrags als soziokulturelles Existenzminimum geschützt ist. Dies gelte auch dann, wenn der Hilfeempfänger eigenes Einkommen habe und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhalte, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit rechtskräftigem Urteil vom 21.01.2016 (Az.: L 6 AS 1200/13, BeckRS 2016, 68048).

Sachverhalt

Im Fall geht es um einen Vater, der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezieht und seiner zwölfjährigen Tochter Unterhalt schuldet. Da er lediglich etwa 700 Euro brutto monatlich verdiente, erhielt er ergänzend Arbeitslosengeld II. Als Erwerbstätigem stand dem Vater ein Freibetrag zu, der im Rahmen des Arbeitslosengeldes nicht als Einkommen angerechnet wurde. Er hatte somit mehr Geld zur Verfügung, als wenn er gar nicht gearbeitet, sondern stattdessen in voller Höhe Grundsicherungsleistungen erhalten hätte. Seine Tochter erhielt Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Das klagende Jugendamt beantragte nun beim beklagten Jobcenter, das vom Freibetrag des Vaters (Beigeladener) ein Betrag in Höhe von 50 Euro monatlich zur Erfüllung der Unterhaltspflichten abgezweigt wird. Das Jugendamt meinte, der Freibetrag sei höher als der übliche Arbeitslosengeld-II-Satz und gehöre nicht zum Existenzminimum, das jedem Arbeitslosengeldempfänger bleiben müsse.

LSG: Aus Arbeitslosengeld II sind keine Unterhaltszahlungen zu leisten

Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das gesamte Arbeitslosengeld II sei als soziokulturelles Existenzminimum geschützt. Aus dem Arbeitslosengeld II seien keine Unterhaltszahlungen zu leisten. Dies gelte auch dann, wenn der Grundsicherungsempfänger arbeitstätig sei und aufgrund der Freibeträge nicht sein gesamtes Einkommen auf den Arbeitslosengeld-II-Anspruch angerechnet werde. Ziel des Erwerbstätigenfreibetrages sei es, die Arbeitstätigkeit durch eine Vergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch Erzielung eigenen Einkommens zu entlasten. Das Arbeitslosengeld II könne daher in Höhe des Freibetrages nicht für Unterhaltsverpflichtungen abgezweigt werden.