Keine SGB-II-Leistungen für arbeitssuchende Ausländer wegen Schulbesuchs des Kindes

Zitiervorschlag
Keine SGB-II-Leistungen für arbeitssuchende Ausländer wegen Schulbesuchs des Kindes. beck-aktuell, 18.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178971)
Der Schulbesuch eines bulgarischen Kindes vermittelt kein dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II entgegenstehendes Aufenthaltsrecht, sodass Grundsicherungsleistungen insofern nicht zu gewähren sind. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens mit Beschluss vom 15.01.2016 entschieden (Az.: L 15 AS 226/15 B ER, BeckRS 2016, 66907).
LSG lehnt Weitergewährung von SGB-II-Leistungen ab
In dem vom LSG zu entscheidenden Fall war das 2005 geborene Kind zusammen mit seiner alleinerziehenden Mutter Anfang 2014 aus deren Heimatland Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und lebt seitdem – zusammen mit zwei weiteren im Bundesgebiet geborenen Kindern – in Bremen. Seit März 2014 besucht das Kind hier eine allgemeinbildende Schule. Nachdem ein von der Mutter ausgeübtes befristetes Arbeitsverhältnis als Zimmermädchen im September 2014 wieder beendet worden war und die Familie in Anwendung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) zunächst noch für ein halbes Jahr Grundsicherungsleistungen erhalten hatte, lehnte der zuständige bremische SGB-II-Leistungsträger die Weitergewährung dieser Leistungen ab. Das Sozialgericht Bremen verpflichtete den Leistungsträger im Wege einer einstweiligen Anordnung, der Familie vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren. Auf die Beschwerde des Leistungsträgers hin hat das LSG den zusprechenden Beschluss des SG jetzt aufgehoben und den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abgelehnt.
LSG verweist auf EuGH- und BSG-Rechtsprechung
Ausgenommen von Leistungen nach dem SGB II seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Ausländer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, erläutert das LSG. Der Leistungsausschluss erstrecke sich auch auf Unionsbürger, die kein anderes Aufenthaltsrecht haben oder wirtschaftlich passiv sind. Der Leistungsausschluss erstrecke sich erst Recht auf Unionsbürger, die hier – wie die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens – keine Erwerbstätigkeit (mehr) ausüben. Dies habe der Europäische Gerichtshof entschieden (NVwZ 2015, 1517). Die für das Rechtsgebiet des SGB II zuständigen Senate des Bundessozialgerichts hätten sich dem in ihrer neuesten Rechtsprechung angeschlossen (BeckRS 2016, 66634, BeckRS 2016, 66863 und BeckRS 2016, 65666).
Zumindest kein Anspruch auf SGB-II-Leistungen
Das LSG betont, dass der Schulbesuch des Kindes keinen Anspruch auf SGB-II-Leistungen auslöse. Es bestehe durch den Schulbesuch kein Aufenthaltsrecht der Antragsteller, das dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S.2 Nr. 2 SGB II entgegenstehe. Die Voraussetzungen für ein anderes, zu einer Gewährung von Leistungen nach dem SGB II führendes Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU oder dem Aufenthaltsgesetz lägen nicht vor. Zwar hätten Kinder von EU-Bürgern, die ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer haben, Anspruch auf den Schulbesuch in dem Land, in dem die Eltern als Wanderarbeitnehmer tätig sind, und daher auch ein Aufenthaltsrecht. In der Folge dürften auch die Eltern – für die Zeit des Schulbesuches der Kinder – in diesem Land bleiben, auch wenn sie nicht mehr als Wanderarbeitnehmer tätig seien. Dies führe aber nicht dazu, dass die Familie dann einen Anspruch auf SGB-II-Leistungen habe.
Schulbesuch des Kindes kann als Folge der Einreise der Eltern keinen Anspruch begründen
Weiter hat das LSG ausgeführt, dass, selbst wenn ein solches Aufenthaltsrecht der Antragsteller bestehe, kein Anspruch auf SGB-II-Leistungen bestehe. Zu berücksichtigen sei, dass nur ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU beziehungsweise nach einem subsidiär anwendbaren Aufenthaltsgesetz dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II entgegenstehe. Ein aus dem Schulbesuch resultierendes Aufenthaltsrecht stehe damit der Annahme, dass die Kindesmutter sich hier lediglich zur Arbeitsuche aufhalte, nicht entgegen. Der Schulbesuch des Kindes sei Folge und nicht Ursache der Einreise und Arbeitsaufnahme des Elternteils. Es würde dem Sinn und Zweck der Vorschriften des FreizügG/EU und des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II zuwider laufen, wenn nach Wegfall des anspruchsbegründenden Lebenssachverhaltes (hier: Arbeitnehmerstatus der Kindesmutter) ein Lebenssachverhalt (hier: Schulbesuch des Kindes) anspruchsbegründend sein solle, der für sich allein genommen bei Einreise keinen anderweitigen Aufenthaltsstatus begründet hätte. Denn es handele sich insoweit allenfalls um "ein abgeleitetes Recht vom abgeleiteten Recht". Einem solchen könne keine aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung zukommen, die bei der Auslegung der abschließenden Regelungen des FreizügG/EU zu beachten wäre und entgegen dem Willen des Gesetzgebers zu Leistungen nach dem SGB II berechtige. Wie das LSG mitteilt, vertritt das BSG allerdings in einem Urteil vom Dezember 2015 (BeckRS 2016, 66634) eine andere Rechtsauffassung.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Beschluss vom 15.01.2016
- L 15 AS 226/15 B ER
Zitiervorschlag
Keine SGB-II-Leistungen für arbeitssuchende Ausländer wegen Schulbesuchs des Kindes. beck-aktuell, 18.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178971)



